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Jahressteuergesetz 2024: Keine Änderungen bezüglich Nutzungsdauergutachten

Die dunkelblaue Grafik mit weißem und gelbem Text lautet: BREAKING NEWS. Jahressteuergesetz 2024 bringt keine Änderungen bezüglich Nutzungsdauergutachten. Das Sprengnetter-Logo befindet sich in der oberen rechten Ecke.

Der Bundesrat hat am 22. November 2024 dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zugestimmt. Während der Bundesrat in seiner Stellungnahme erhebliche Einschränkungen bzgl. des Nachweises einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer forderte, sind diese weder von der Bundesregierung noch von dem Finanzausschuss aufgenommen worden. Der Bundesrat hatte am 22. November 2024 die letzte Möglichkeit, Änderungen über den Vermittlungsausschuss durchzubringen, was er jedoch nicht gemacht hat. Schaut man sich die etlichen weiteren Änderungen im Jahressteuergesetz 2024 an, scheint das Thema Nutzungsdauergutachten ohnehin nur eine untergeordnete Rolle gespielt zu haben.

 

Der Bundesrat hatte u.a. eine verpflichtende Ortsbesichtigung des Objektes gefordert, worüber in der Praxis und unter Fachkollegen häufig diskutiert wird. Dieser Punkt wird also weiterhin umstritten sein, wenngleich eine Ortsbesichtigung von unserer Seite empfohlen wird.

 

Eine weitere vom Bundesrat geforderte Einschränkung war, dass die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nur dann vom Finanzamt hätte akzeptiert werden können, wenn diese erheblich (80% (!)) unter der vom Finanzamt typisiert angesetzten Nutzungsdauer gelegen hätte. Diese Einschränkung wurde in der Fachwelt bereits als Quasi-Abschaffung der Nachweismöglichkeit beschrieben und als verfassungsrechtlich höchst bedenklich eingeschätzt.

 

Auch der Vorschlag, eine Ermächtigungsgrundlage für eine Verordnung bzgl. der Nutzungsdauergutachten einzuführen, um so einfacher und schneller Änderungen durchzusetzen, ist damit erst einmal vom Tisch.

 

Fazit:

 

Für Sachverständige ist die Zustimmung des Bundesrates eine gute Nachricht, denn viele Steuerpflichtige nutzen die Möglichkeit, gegenüber der Finanzverwaltung über ein Gutachten eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer ihrer vermieteten Immobilie nachzuweisen, um steuerliche Vorteile auszuschöpfen. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Gutachten von den Finanzverwaltungen nur anerkannt werden, wenn das Gutachten von einem zertifizierten Sachverständigen einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstelle oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt wurde. Die Sprengnetter Zertifizierung GmbH ist eine solche durch die DAkkS nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstelle.

 

Tiefergehende Informationen zu Nutzungsdauergutachten inklusive der Möglichkeit des QuickCheck:  https://realestate.sprengnetter.de/nutzungsdauer

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