Seit 1999 ist die Sprengnetter Zertifizierung GmbH nach der DIN EN ISO/IEC 17024 (vormals DIN EN 45013) für die Zertifizierung von Bewertungssachverständigen akkreditiert. Die Akkreditierung wurde damals durch die Trägergemeinschaft für Akkreditierung GmbH (TGA) im System des deutschen Akkreditierungsrates erteilt. Zunächst erfolgte die Akkreditierung für den Bereich Marktwertermittlung, später dann auch für den Bereich Beleihungswertermittlung. Damit wurde die Sprengnetter Zertifizierung GmbH als erste Zertifizierungsstelle sowohl für die Markt- als auch für die Beleihungswertermittlung durch die TGA akkreditiert. Aufgrund der EU-Verordnung ((EG) Nr. 765/2008) und dem Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG) hat die Deutsche Akkreditierungsstelle zum 1. Januar 2010 ihre Tätigkeit als einzige nationale Akkreditierungsstelle aufgenommen. Mit der Errichtung der DAkkS basiert die Akkreditierung der Zertifizierungsstellen in Deutschland nicht nur auf internationalen Normen, sondern auch auf gesetzlicher Grundlage. Demnach verfügen die nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen neben der internationalen auch über eine nationale Anerkennung durch deutsche Gesetze. Im November 2010 wurde der Sprengnetter Zertifizierung GmbH die Akkreditierung durch die DAkkS erteilt.
Durch eine aktuelle Änderung des § 198 Bewertungsgesetz wird klargestellt, dass auch Gutachten zertifizierter Sachverständiger zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig geeignet sind.
Der BFH hatte mit Urteil vom 5. Dezember 2019 – II R 9/18 – entschieden, dass für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch ein Gutachten nach § 198 BewG nur die Gutachterausschüsse sowie die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in Betracht kommen. Die obersten Finanzbehörden der Länder hatten daraufhin mit einem Nichtanwendungserlass zu diesem Urteil reagiert.
In einem weiteren Schritt brachte das Bundesministerium für Finanzen einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Ergänzung des § 198 Bewertungsgesetz in den Bundestag ein mit dem Ziel, gesetzlich zu regeln, dass zur Festsetzung des niedrigeren gemeinen Werts nicht nur Gutachten von Gutachterausschüssen und öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, sondern auch Gutachten von Sachverständigen herangezogen werden können, die über eine Zertifizierung von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle verfügen.
Aufgrund des Beschlusses des Bundestages wurde in § 198 des Bewertungsgesetzes in diesem Zusammenhang folgende Ergänzung vorgenommen:
„(2) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.“
Mit der aktuellen Änderung des Bewertungsgesetzes, die am 23.07.2021 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Gutachten zertifizierter Sachverständiger nicht nur bei der Finanzverwaltung, sondern jetzt auch bei den Finanzgerichten als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts dienen können.
Die Gesetzesänderung sichert somit den zertifizierten Sachverständigen ein wirtschaftlich bedeutendes Betätigungsfeld und festigt die hohe Reputation dieser Sachverständigen.
Konkret sind dies öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder Sachverständige, die eine Zertifizierung durch eine nach der DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstelle nachweisen können. Hintergrund dieses Erlasses ist die Rechtsauffassung des BFH in seinem Urteil vom 05.12.2019 – II R 9/18, dass der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nur durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erbracht werden kann. Mit dem aktuellen Erlass ordnen die obersten Finanzbehörden der Länder an, das vorgenannte BFH-Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Damit können Gutachten von Sachverständigen, die von Sprengnetter Zert zertifiziert sind, nicht aufgrund mangelnder Qualifikation von den Finanzämtern zurückgewiesen werden.
Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen gemäß § 404 Abs. 3 ZPO vom Gericht andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern. Die Vorschrift ist jedoch als bloße Ordnungsvorschrift auszulegen (Zöller-Greger, ZPO, § 404 Rn. 2; OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2010 – Az. 6 U 213/08, OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2012, Az. I-23 U 181/11). Dementsprechend handelt das Gericht nicht fehlerhaft, wenn es einen nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen und nicht einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beauftragt.
Ist ein Sachverständiger zertifiziert, aber nicht öffentlich bestellt, so begründet die fehlende öffentliche Bestellung keine Vermutung für fehlende Fachkunde. Vielmehr ergibt sich die Sachkunde aus seiner Zertifizierung. Eine solche Zertifizierung, erfolgt sie nach dem Standard DIN EN ISO/IEC 17024, ist ein der öffentlichen Bestellung vergleichbarer Sachkundenachweis und diesem gleichzusetzen (LG Hechingen, Beschluss vom 19.07.2017, Az. 1 OH 19/15).
Die Zertifizierungsvoraussetzungen der Sprengnetter Zertifizierung (vormals WF-Zert) wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Eignungsvoraussetzungen für die Wertermittlung der öffentlichen und privaten Kreditinstitute im Zusammenhang mit der Vergabe von Großkrediten nach den Richtlinien des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 KWG anerkannt. Dies wurde im Schreiben der BaFin vom 23.04.2001 explizit dargestellt.
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