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Pflicht zur Heizungsprüfung und Durchführung eines hydraulischen Abgleichs am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist zwar bereits am 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten, aber nicht vollständig. Die beiden §§ 60b und 60c sind erst zum 1. Oktober 2024 nachgezogen, weil es zuvor eine ähnliche Regelung aus der “Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen” (EnSimiMaV) gab, die aber nun keine Gültigkeit mehr hat.

 

Alle Informationen in diesem Blogbeitrag sind von Kerstin Nell verfasst worden.

 

Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen

  • 60b GEG beinhaltet die Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff, also z.B. Gas, Öl oder fester Biomasse betrieben werden. Von dieser Prüfung sind ältere Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger betroffen (ausgenommen Wärmepumpen)1, die sich in einem Gebäude mit mindestens 6 Wohn- oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten befinden. Hierbei sind zwei Stichtage wichtig:

Wurde die Heizungsanlage nach dem 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt und sind seit dem 15 Jahre vergangen, so ist die Anlage nach Ablauf der 15 Jahre innerhalb eines Jahres einer Heizungsprüfung und -optimierung zu unterziehen. Wurde die Heizungsanlage vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt, ist sie bis zum 30. September 2027 dieser Prüfung bzw. Optimierung zu unterziehen.

 

Beispiel:

 

1. Eine Gasheizung wurde am 06.03.2008 in ein 10-Familienwohnhaus mit Heizkörpern (wassergeführtes System) eingebaut. Hier ist die Heizungsprüfung und -optimierung bis zum 30.09.2027 durchzuführen.

2. Der Einbau erfolgte erst am 06.03.2016, also nach dem 1.10.2009, so läuft die Frist für die Heizungsprüfung und -optimierung bis zum 06.03.2032 (15 Jahre + 1 Jahr).

 

Die Übergangzeiträume wurden vom Gesetzgeber großzügig angegeben, damit die Überprüfung kostengünstig im Rahmen eines sowieso anstehenden Termins zum Beispiel durch den Schornsteinfeger oder den Heizungsinstallateur stattfinden kann.

Eine Ausnahme von der Pflicht zur Heizungsprüfung formuliert § 60b Abs. 7 GEG für Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation und solchen, die einer vertraglichen Vereinbarung zur Energieeffizienzverbesserung unterliegen. Denn in solchen Fällen werde eine Heizungsprüfung bereits regelmäßig durchgeführt.

 

 

Warum sind Ein- und Zweifamilienhäuser sowie kleinere Gebäude nicht von dieser Regelung betroffen? Begründung des Gesetzgebers: „Die Pflicht setzt an eine Gebäudegröße von mindestens sechs Wohn- oder Nutzungseinheiten an, da davon ausgegangen werden kann, dass sich das Verhältnis der Kosten für die Betriebsprüfung zum Einsparpotential mit der steigenden Größe des Gebäudes und damit dem Wärmebedarf verbessert.“

 

 

Die betroffenen Anlagen sind von einer fachkundigen Person (i.S.d. § 60a Abs. 3 GEG) zu prüfen. Eigentümer können hier ihren Heizungsinstallateur oder den Bezirksschornsteinfeger ansprechen. Diese Person prüft zum Beispiel ob die Anlage effizient betrieben und eingestellt ist, inwieweit die Armaturen und Rohrleitungen gedämmt sind bzw. diese Dämmung verbessert werden und ob ggf. eine Absenkung der Vorlauftemperatur erfolgen kann. Zudem wird geprüft, ob eine Nachtabsenkung sinnvoll sein kann, ob der Zirkulationsbetrieb optimiert und die Warmwassertemperatur abgesenkt werden kann. Auch soll die Absenkung der Heizgrenztemperatur geprüft werden, um die Heizperiode und -tage zu verringern. Durch die Optimierungen und Einsparungen dürfen jedoch keine negativen Auswirkungen auf die Bausubstanz und die menschliche Gesundheit entstehen. Dies ist unbedingt im Blick zu halten. Zudem soll der Eigentümer zum Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere für den Fall, wenn die bestehende Heizung irreparabel ausfällt, beraten werden.

 

Das Ergebnis der Prüfung und der etwaige Optimierungsbedarf sind schriftlich festzuhalten und auf Verlangen dem Mieter vorzulegen. Die Wiederholung der Überprüfung ist nicht erforderlich, wenn nach der Inspektion an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes oder des konditionierten Bereichs keine Änderungen eingetreten sind.

 

Hydraulischer Abgleich für neue Anlagen

Seit dem 1. Oktober 2024 ist mit dem § 60c GEG auch ein hydraulischer Abgleich2 für Eigentümer an Gebäuden, die über mindestens 6 Wohnungen oder sonstige selbstständige Nutzungseinheiten verfügen und deren Heizsystem mit Wasser als Wärmeträger funktioniert, verpflichtend.

Anders als bei der EnSimiMaV muss ein hydraulischer Abgleich nur bei allen neu eingebauten, wassergeführten Heizungssystemen durchgeführt werden. Zudem sind alle Wärmeerzeuger, unabhängig vom Energieträger, davon betroffen – also auch Wärmepumpen.

 

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der hydraulische Abgleich in Verbindung mit den weiteren genannten Optimierungsmaßnahmen zu Einsparungen von bis zu 8 kWh/m² führen kann.

Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist schriftlich festzuhalten, dem Verantwortlichen mitzuteilen und auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen.

 

 

1 Die Prüfung von Wärmepumpen in Wohngebäuden mit mind. 6 Wohneinheiten ist in § 60a GEG separat geregelt und bereits am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Alle seit diesem Zeitpunkt neu eingebauten Wärmepumpen müssen nach einer vollständigen Heizperiode oder spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Luft-Luft-Wärmepumpen und Warmwasser-Wärmepumpen. Unterliegt die Betriebsprüfung keiner Fernkontrolle, muss die Prüfung alle 5 Jahre wiederholt werden.

 

2 Der hydraulische Abgleich ist nach anerkannten Regeln der Technik (VOB Teil C) bei der Installation von Heizungssystemen generell zu erbringen. Zudem ist bei im Rahmen von staatlichen Förderprogrammen, wie der KfW-Heizungsförderung, die Durchführung des hydraulischen Abgleichs eine grundlegende Voraussetzung – unabhängig von der Gebäudegröße.

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