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Grundsteuer: Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nun auch in NRW möglich

Eine Hand tippt auf einen Taschenrechner. Im Hintergrund liegen Unterlagen, ein Stift und eine Brille. Text: Grundsteuer. In NRW ist der Nachweis niedriger gemeiner Werte jetzt ebenfalls möglich.

Die (neue) Grundsteuer ist ein bedeutender Kostenfaktor für viele Immobilienbesitzer. Die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert für die Grundsteuer nachzuweisen, kann erhebliche finanzielle Erleichterungen bieten. Bislang war dies in Nordrhein-Westfalen nicht möglich. Doch nun hat der Landtag von Nordrhein-Westfalen am 4. Juli 2024 ein neues Gesetz beschlossen, das diesen Nachweis auch in NRW ermöglicht. Dies ist eine gute Nachricht für Immobilienbesitzer und Sachverständige, die nun eine zusätzliche Option haben, um den Grundsteuerwert zu reduzieren.

 

Hintergrund: Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 4. Juli 2024 das Gesetz zur Einführung einer fakultativen Festsetzung differenzierter Hebesätze bei der Grundsteuer in Nordrhein-Westfalen (Nordrhein-Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz – NWGrStHsG)“ beschlossen.

 

Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat das Grundsteuerhebesatzgesetz beschlossen und dabei auf die kürzlich veröffentlichten BFH-Beschlüsse (siehe https://shop.sprengnetter.de/blog/neue-grundsteuer-herausforderungen-und-chancen-fuer-sachverstaendige-in-der-immobilienbewertung) reagiert. Mit § 2 NWGrStHsG wird auch die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Wertes nach § 198 BewG bei der Grundsteuer eingeführt:

§ 2 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

 

In Ergänzung zu § 220 des Bewertungsgesetzes […] ist der niedrigere gemeine Wert anzusetzen, wenn die steuerpflichtige Person oder Personenvereinigung nachweist, dass der […] ermittelte Grundsteuerwert erheblich von dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit im Feststellungszeitpunkt abweicht. Davon ist auszugehen, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 Prozent übersteigt. § 198 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 des Bewertungsgesetzes gilt entsprechend. § 227 des Bewertungsgesetzes bleibt unberührt.“

Nach Baden-Württemberg besteht nun also auch in dem ersten Bundesland mit Bundesmodell die Möglichkeit des Nachweises des niedrigeren gemeinen Werts. Eine positive Nachricht für alle öffentlich bestellten und vereidigten sowie bei einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle zertifizierten Sachverständigen für die Wertermittlung von Grundstücken, denn von der Grundsteuer sind über 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten betroffen.

Es ist davon auszugehen, dass der Nachweis auch in den weiteren Bundesländern ermöglicht wird. Aufgrund der beiden BFH-Beschlüsse (siehe oben) ist dies zumindest die einfachste und noch realistische Möglichkeit, um die neue Grundsteuer „zu retten“.

 

Fazit:

Das neue Grundsteuerhebesatzgesetz in Nordrhein-Westfalen stellt eine wichtige Erweiterung der Möglichkeiten zur Steueroptimierung dar. Immobilienbesitzer haben nun die Möglichkeit, den Grundsteuerwert ihrer Immobilie – und damit die Grundsteuer – zu reduzieren, wenn dieser deutlich über dem Verkehrswert liegt. Dies ist insbesondere für Sachverständige von Interesse, die bei diesem Nachweis zwingend erforderlich sind. Die Einführung dieser Regelung in Nordrhein-Westfalen könnte als Vorbild für andere Bundesländer dienen und zeigt eine praxisnahe Lösung, um die Herausforderungen der neuen Grundsteuerregelungen zu bewältigen.

 

Tipp:

Machen Sie sich jetzt bereit für die neuen Aufträge und starten Sie die Ausbildung zum Sachverständigen mit einer anschließenden DIN 17024 Zertifizierung!

 

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