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Checkliste zu den Anforderungen an Bewertungen bankeigener Immobilien gemäß dem MaRisk-Modul BTO 3

Im Rahmen der 7. Novelle der MaRisk hat die BaFin ein neues Modul in den besonderen Teil der Vorschrift aufgenommen, das die Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation im Immobiliengeschäft der Banken stellt (BTO 3 Immobiliengeschäft). Dieses Modul enthält auch wichtige Regelungen zur Bewertung und Wertüberprüfung der bankeigenen Immobilien. Soweit zweckmäßig, hat die BaFin die Regelungen, die schon bisher für das Kreditgeschäft gelten (BTO 1.2 Tz. 2 und 3), auf das Immobiliengeschäft übertragen. Letztere verweisen auch auf Regelungen der EBA Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (GLOM), die somit indirekt auch für das Immobiliengeschäft gelten.

 

Die neuen Vorschriften zum Immobiliengeschäft der Banken finden erstmalig Anwendung am 1. Januar 2024.

 

Bei der Erstellung der Checkliste habe ich nicht nur die sich aus der MaRisk BTO 3 und den diesbezüglichen Erläuterungen der BaFin unmittelbar ergebenden Anforderungen zusammengestellt. Vielmehr habe ich ergänzend auch die Anforderungen aufgenommen, die sich aus den Regelungen für das Kreditgeschäft ergeben und sachgemäß übertragen lassen. Hierbei handelt sich insbesondere um die Anforderungen der EBA, auf die die MaRisk im Bereich des Kreditgeschäfts verweist. In der zweitletzten Spalte ist angegeben, welche Anforderungen automatisch erfüllt sind, wenn Sprengnetter mit der Bewertung der bankeigenen Immobilien beauftragt wird.

Die Checkliste zum Download finden Sie hier:

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💡 Hilfreiche Links

Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk – inkl. Erläuterungen zum Rundschreiben 05/2023 (BA) vom 29.06.2023

EBA Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06) vom 29.05.2020

 

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