Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler
Ab dem 01.08.2018 gilt für alle Immobilienmakler die neue Regelung für die Berufszulassung und damit auch eine Weiterbildungspflicht. Wir beantworten Ihnen alle wichtigen Fragen und stehen Ihnen als Ansprechpartner für Ihre Weiterbildung zur Verfügung.
Gewerbetreibende, die sowohl eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO als Immobilienmakler als auch nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO als Wohnimmobilienverwalter besitzen, müssen sich für beide Tätigkeiten jeweils im Umfang von 20 Stunden weiterbilden (kumulative Weiterbildung; insgesamt 40 Stunden). Dies gilt gleichermaßen für Beschäftigte, die bei beiden erlaubnispflichtigen Tätigkeiten unmittelbar mitwirken.
Nach § 34c Abs. 2a Satz 1 GewO müssen sich der Gewerbetreibende sowie die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren in einem Umfang von 20 Stunden weiterbilden. Die zeitliche Verteilung innerhalb des Weiterbildungszeitraums bleibt dem Gewerbetreibenden überlassen. Er kann alle Weiterbildungsstunden in einem Kalenderjahr absolvieren oder die 20 Stunden über den dreijährigen Zeitraum verteilen.
Eine Aufteilbarkeit der 20 Stunden Weiterbildung auf mehrere Personen ist nicht möglich. Wer zur Weiterbildung verpflichtet ist (Gewerbetreibende, Beschäftigte, gesetzliche Vertreter juristischer Personen), muss diese vollumfänglich in seiner Person absolvieren. Auch im Rahmen der Delegation nach § 34c Abs. 2a Satz 2 GewO ist die Aufteilung der Weiterbildungsstunden auf mehrere Aufsichtspersonen nicht möglich. Möglich ist aber, dass der Gewerbetreibende, der sowohl der Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler als auch für Wohnimmobilienverwalter unterliegt (40 Stunden), die beiden Weiterbildungsverpflichtungen im Rahmen der Delegation auf zwei verschiedene Personen aufteilt. Auch in diesem Fall gelten aber die unter Ziffer 1, 4. Spiegelstrich genannten Voraussetzungen für die Delegation der Weiterbildungspflicht.
§ 34c Abs. 2a GewO tritt am 1. August 2018 in Kraft. Die Pflicht zur Weiterbildung beginnt ab diesem Stichtag. Für die Berechnung des Weiterbildungszeitraums ist dabei das Kalenderjahr 2018 zugrunde zu legen, so dass der dreijährige Weiterbildungszeitraum die Kalenderjahre 2018 bis 2020 umfasst (1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020).
Weiterbildungsmaßnahmen, die im Kalenderjahr 2018 bereits vor dem Stichtag 1. August absolviert wurden und die den – bereits seit Ende 2017 im Entwurf vorliegenden - Anforderungen an den Weiterbildungsinhalt und den Weiterbildungsanbieter entsprechen, können bereits angerechnet werden. Auch bereits vor dem Stichtag 1. August 2018 tätige Wohnimmobilienverwalter, die nach § 161 GewO eine Übergangsfrist bis 1. März 2019 für die Beantragung der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO haben, sind für das Kalenderjahr 2018 nicht von der Weiterbildungspflicht befreit. § 161 GewO gewährt eine Übergangsfrist für die Erlaubnisbeantragung, nicht jedoch für die Weiterbildungspflicht.
Für Gewerbetreibende und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, die einen Ausbildungsabschluss als Immobilienkaufmann/ Immobilienkauffrau oder einen Weiterbildungsabschluss als Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin erworben haben, beginnt die Weiterbildungspflicht erst drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs des Abschlusses. Das Vorliegen der Voraussetzung für die zeitliche Befreiung von der Weiterbildungspflicht ist auf Nachfrage der zuständigen Behörde nachzuweisen (§ 29 Abs. 1 GewO).
Bei unterjährigen Tätigkeiten des Gewerbetreibenden bzw. der weiterbildungsverpflichteten Beschäftigten ist grds. auf das Kalenderjahr abzustellen. Bei längeren Abwesenheiten z. B. wegen Elternzeit oder Krankheit kann sich der Weiterbildungszeitraum aber entsprechend verlängern.
Eine Pflicht des Gewerbetreibenden zur regelmäßigen Vorlage von Nachweisen oder einer Erklärung über die nach Anlage 3 der MaBV über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht gegenüber der zuständigen Behörde besteht nicht. Die Behörde kann aber nach § 15b Abs. 3 MaBV gegenüber dem Gewerbetreibenden anordnen, eine Erklärung nach dem Muster der Anlage 3 über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren (Weiterbildungszeitraum) abzugeben. Die Erklärung kann elektronisch eingereicht werden. Darüber hinaus kann die Behörde anordnen, dass der Gewerbetreibende die nach § 15b Abs. 2 zu sammelnden Nachweise und Unterlagen über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht vorlegt (§ 29 Abs. 1 GewO). Die Anordnung über die Vorlage der Erklärung ist nicht an einen bestimmten Stichtag gebunden. Die Abgabe der Erklärung kann erstmals nach Ablauf des Kalenderjahres 2020 für den dreijährigen Weiterbildungszeitraum 2018 bis 2020 angeordnet werden.
Die Weiterbildung kann in Präsenzform (klassische Weiterbildungsseminare durch externe Anbieter), in einem begleiteten Selbststudium (sog. Webinare und andere Formen des eLearning) oder durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden (Inhouse-Seminare) durchgeführt werden.
Betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden müssen den Anforderungen der Anlage 2 der MaBV genügen. D. h., der Weiterbildungsmaßnahme muss eine entsprechende Planung und Organisation zugrunde liegen. Nicht als Weiterbildungsmaßnahme anerkannt werden können somit als Weiterbildung deklarierte Gespräche des Gewerbetreibenden mit seinen Mitarbeitern beim Kaffeetrinken oder Mittagessen.
Bei einer Weiterbildung im begleiteten Selbststudium ist nach § 15b Abs. 1 Satz 4 MaBV) eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Dadurch wird ausgeschlossen, dass z. B. das bloße Lesen von Fachliteratur ohne fachliche Begleitung (unbegleitetes Selbststudium) als Weiterbildungsmaßnahme anerkannt werden kann.
Inhaltlich haben sich die Weiterbildungsmaßnahmen an den in der Anlage 1 der MaBV aufgeführten Sachgebieten zu orientieren. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die im Weiterbildungszeitraum absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen alle Sachgebiete umfassen.
Nach § 15b Abs. 1 Satz 5 MaBV gilt der Erwerb eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann/Immobilienkaufmann oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin als Weiterbildung i. S. d. § 34c Abs. 2a GewO. Im Zeitraum der Ausbildung bzw. Weiterbildung müssen keine weiteren Weiterbildungsmaßnahmen absolviert werden.
Eine Zertifizierung oder staatliche Anerkennung von Weiterbildungsträgern und Anbietern von Weiterbildungsmaßnahmen ist nicht vorgesehen. Der Anbieter muss sicherstellen, dass die in Anlage 2 der MaBV festgelegten Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme erfüllt werden (s. o. Ziffer 8).
Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Immobilienmakler nach Anlage 1 zu § 15b Absatz 1
Eine detaillierte Liste finden Sie in der Makler- und Bauträgerverordnung.
Stefan Münch, Bettina Weidenbach, Robin Drews, Vanessa Kuhl, Payam Yousefi, Karlheinz Gockel (Vertriebsleiter)
immobilienwirtschaft@sprengnetter.de
02641 9130 4441