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Ent­wurf ei­ner Ri­si­ko­ver­ord­nung bei der Ver­ga­be von Dar­le­hen zum Bau oder zum Er­werb von Wohnim­mo­bi­li­en

Die Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung enthält Regelungen, die für den Erlass einer Obergrenze für die Darlehensvolumen-Immobilienwert-Relation und spezieller Amortisationsanforderung durch die BaFin benötigt werden. U.a. definiert die Verordnung den für die Bestimmung des LTV maßgeblichen Marktwert der Wohnimmobilie.

Mit dem Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz wurde in § 48u des Kreditwesengesetzes (KWG), in § 5 Absatz 8a des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) sowie in § 308b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) die Grundlage dafür geschaffen, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien anordnen kann. Siehe hierzu unsere News vom 23.05.2017.

Mit der Schaffung dieser neuen Instrumente soll möglichen Gefahren für die Finanzstabilität entgegengewirkt werden können, die sich im Zusammenhang mit einer Überbewertung auf Wohnimmobilienmärkten, nachlassenden Kreditvergabestandards sowie einer übermäßigen Expansion der Kreditvergabe ergeben können. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann mit diesen neuen Instrumenten den gewerblichen Darlehensgebern, die dem KWG, dem KAGB oder dem VAG unterliegen, bestimmte Mindeststandards für die Vergabe neuer Darlehen für den Erwerb oder Bau von Wohnimmobilien vorgeben, wenn und soweit dies zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Finanzstabilität erforderlich ist.

Das Bundesministerium der Finanzen, erlässt nun im Wege einer Rechtsverordnung nähere Regelungen zu den neuen Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien, wie etwa Begriffsbestimmungen, sowie Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank.

Für die Festlegung der Dahrlehensvolumen-Immobilienwert-Relation definiert der Verordnungsentwurf den Marktwert der Wohnimmobilie als den aktuellen Wert der Wohnimmobilie. Dieser wird ermittelt nach

  1. dem durch Schätzung gewonnenen Wert, zu dem die Wohnimmobilie am Tag der Bewertung nach angemessener Vermarktung im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen getätigten Geschäfts, das die Parteien in Kenntnis der Sachlage umsichtig und ohne Zwang abschließen, von einem veräußerungswilligen Verkäufer auf einen kaufwilligen Käufer übergehen dürfte;
  2. einem Wohnimmobilientransaktionswert in der notariellen Urkunde zum Bau oder Erwerb der Wohnimmobilie oder
  3. dem mittels anerkannter Bewertungsverfahren durch einen unabhängigen externen oder internen Sachverständigen festgelegten Marktwert.

Können mehrere Werte ermittelt werden, so ist der niedrigste ermittelte Wert anzusetzen. Kann nur einer der drei Werte ermittelt werden, so ist dieser Wert anzusetzen.

Der Beleihungswert nach § 48u Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ist der aktuelle Wert der Wohnimmobilie, der nach den Anforderungen des § 22 der Solvabilitätsverordnung ermittelt wird.

Referentenentwurf für eine Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung (PDF 450 kB)