Der Gesetzentwurf soll das nationale Datenschutzrecht an die europäischen Normen anpassen. Ziel ist es, nach der 2017 beschlossenen Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nun auch das bereichsspezifische Datenschutzrecht des Bundes an die seit Mai dieses Jahres geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anzupassen und die entsprechende EU-Richtlinie (EU) 2016 / 680 in deutsches Recht umzusetzen.
Der Gesetzentwurf sieht insgesamt Änderungen in 154 Fachgesetzen vor. Zu den Regelungsschwerpunkten zählen dabei Anpassungen von Begriffsbestimmungen und von Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung sowie Regelungen zu den Rechten von Betroffenen.
Institutionen sollen nun erst ab 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die dauerhaft mit personenbezogenen Daten beschäftigt sind, einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen. Nach dem aktuell geltenden § 38 BSDG ist das zurzeit für nichtöffentliche Stellen bereits ab 10 Personen zwingend vorgeschrieben.
Verstöße gegen den Datenschutz sollen außerdem nicht mehr als Wettbewerbsverstöße im Sinne von § 3a UWG gewertet werden können. Dazu soll ein neuer § 44a BDSG ergänzt werden. Der Entwurf zielt außerdem auf diverse strafrechtliche und strafprozessrechtliche Änderungen.
Nach erster Lesung hat das Parlament am 12. Oktober 2018 den Entwurf der Bundesregierung nun zur federführenden Beratung an den Innenausschuss überwiesen.
Quelle: Textarchiv des Deutschen Bundestags
Frank Großer