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Sprengnetter-Stellungnahme zur ImmoWertV-Novellierung eingereicht

Sprengnetter ist dem Aufruf des für das Wertermittlungsrecht zuständigen Referats im Bundesinnenministerium gefolgt und hat zu den Entwürfen der geplanten neuen ImmoWertV und den zugehörigen ImmoWertA Stellung genommen.

 

Die Faktenlage:

Anders als noch vor drei Jahren geplant, werden die in den letzten Jahren erarbeiteten und veröffentlichten Einzelrichtlinien nicht in einer gemeinsamen ImmoWertR zusammengefasst, sondern gehen im Zuge der ImmoWertV-Novellierung in Teilen in diese über. Neben der ImmoWertV soll es zukünftig Muster-Anwendungshinweise zur ImmoWertV (die sog. ImmoWertA) geben, die weitere Hinweise ohne Regelungscharakter aufführen.

Das zuständige Referat im Bundesinnenministerium hatte die Verbände und die gesamte Fachöffentlichkeit bis zum 21. August 2020 aufgerufen, sich in Form von Stellungnahmen in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Die Stellungnahme der Arbeitsgruppe aus dem Hause Sprengnetter ist dem Referat ebenfalls zugegangen. HIER lesen Sie die gesamte Stellungnahme.

Nach der Auswertung und ggf. Anpassung der Entwürfe sollen dann die Verbände und Länder (also nicht mehr die gesamte Fachöffentlichkeit) erneut die Möglichkeit haben, Stellungnahmen abzugeben, bevor die ImmoWertV – so ist zumindest der aktuell kommunizierte Plan – am 1. Januar 2021 in Kraft treten kann.

Der Kommentar:

Grundsätzlich begrüßen wir Weiterentwicklungen, Harmonisierungen und Vereinfachungen im deutschen Wertermittlungsrecht. Mit den aktuellen Entwürfen der ImmoWertV und den ImmoWertA ist man aber den Erwartungen hinterhergeblieben. Die vielfach aus den Richtlinien übernommenen empfehlenden Regelungen durch Aufnahme in die ImmoWertV verbindlich zu machen, wirkt nun eher wie eine völlig überregulierte ImmoWertV und löst am Ende trotzdem nicht die Probleme, die auf dem Markt bestehen. In vielen Fällen erhalten jetzt sogar die zum Teil unglücklichen, stark vereinfachenden und nicht jedem Einzelfall gerecht werdenden Hinweise der bisherigen Richtlinien einen verbindlichen Charakter. Die Immobilienbewertung geht aber mit einer sehr viel größeren Individualität bzw. Heterogenität des Bewertungsobjektes einher, so dass – bildlich gesprochen – das Wertermittlungskorsett in gewisser Hinsicht auch atmungsaktiv ausgestaltet werden muss.

Zudem wurde die Chance verpasst, mit neuen NHK inkl. passenden Gebäudestandardbeschreibungen wieder an die reale Marktsituation zu gelangen.

Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang noch Anpassungen an den Entwürfen vorgenommen werden. Insbesondere mit dem Wissen, dass der Arbeitskreis „ImmoWertR“ seit über drei Jahren zusammensitzt und berät, ist eher zu erwarten, dass nur noch kosmetische Veränderungen durchgeführt werden. Am Ende wird es aber auch darauf ankommen, wie groß der Widerstand in der am 21. August 2020 beendeten ersten Beteiligungsphase ausfallen wird.

 

Hilfreiche Links:

Das Thema ImmoWertV und die geplanten Änderungen haben wir für Sie in einem Web-Seminar sowie einem Präsenzseminar aufbereitet. Hier finden Sie die Termine:

Seminar: Die neue ImmoWertV 2021
Web-Seminar: Die neue ImmoWertV 2021

 

Weitere Informationen:

Auf der Internetseite www.bmi.bund.de/ImmoWertV informiert das zuständige Referat im Bundesinnenministerium über den Stand der Novellierung und möchte dort auch die eingereichten Stellungnahmen der Verbände und – soweit das Einverständnis vorliegt – von der Fachöffentlichkeit bekannt machen.