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Quo vadis Mietpreisbremse? Politisch gewollt – in Praxis und Rechtsprechung umstritten

Das LG Frankfurt (Az 2-11 S 183/17) hält die hessische Mietpreisbremsenverordnung für unwirksam. Hat aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Koalitionspartner wollen in dieser Legislaturperiode die Mietpreisbremse verstärken. Ziel ist es, den Mietanstieg (in bestimmten) Regionen zu verringern. Nachdem bereits im Dezember 2017 das LG München die bayerische Verordnung (zumindest für die Stadt München) aus Mangel einer Begründung für unwirksam erklärt hat, zieht nun das Landgericht Frankfurt/Main nach. Auch die hessische Mietpreisbremsenverordnung wurde nun für unwirksam erklärt.

Am 5. März 2015 beschloss der Bundestag die Mietpreisbremse, im folgenden Juni trat sie in Kraft. Doch vielerorts wirkt sie kaum.

Zugleich verhandelt das Bundesverfassungsgericht über die Rechtsmäßigkeit des Gesetzes. Das LG Berlin (67 S 218/17) sieht in der Mietpreisbremsenverordnung eine mit dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes nicht vereinbare "ungleiche Behandlung von Vermietern".

Es sieht so aus als würde auf den Gesetzgeber eine Menge Arbeit zukommen - sofern er seine Koalitionsvereinbarung umsetzen möchte...

Die Pressemitteilung finden Sie hier.