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Objektadressen sind keine personenbezogenen Daten

Seit dem Wirksamwerden der Datenschutz-Grundverordnung wird vermehrt in Frage gestellt, ob es sich bei den objektbezogenen Daten einer Immobilie um Sachdaten oder personenbezogenen Daten handelt. Sprengnetter hat zu Klärung dieser Frage ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben.

Die Rechtfrage lautet: Sind objektbezogene Daten einer Immobilie (die Objektadresse, der Kaufpreis sowie weitere objektbeschreibende Angaben wie z.B. die Grundstücksgröße, Wohnfläche, Angaben zur Gebäudegeometrie, Ausstattung und zu Modernisierungsmaßnahmen) Sachdaten oder können diese einen Personenbezug aufweisen?

Entscheidend für die Einordnung als personenbezogenes Datum ist seit dem 25. Mai 2018, dem Wirksamwerden der Datenschutz-Grundverordnung, dessen Qualifikation als „Information“ i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO.

Sachdaten sind demnach nur insoweit als personenbezogen anzusehen, als sie die Sache identifizieren und die Person-Sach-Beziehung charakterisieren. Beschreiben die Daten aber eine Sache, zu der nur zufällig auch natürliche Person in Beziehung stehen, zu denen die Verarbeitung der Sachdaten aber in keinerlei Zusammenhang steht, handelt es sich um Sachdaten.

Reine Sachdaten sind als solche keine „Informationen“ im Sinne der DSGVO und unterliegen somit auch nicht den Bestimmungen der DSGVO. Sie werden erst dann zu solchen Informationen, wenn Sie konkret einen personenbezogenen Verarbeitungszusammenhang haben oder sie einer Person – identifizierbar oder nicht – zugeordnet werden bzw. mit bereits vorhandenen technisch-organisatorisch nicht hinreichend separierten Zusatzinformationen zugeordnet werden könnten, sowie wenn sie (auch zusammengefasst) von der verantwortlichen Stelle dazu bestimmt sind, eine Person zugeordnet zu werden.

Die bloße Möglichkeit, zwischen bestimmten Sachdaten und einer identifizierbaren Person einen nicht weiter qualifizierten Bezug herzustellen, ist nur Ausdruck einer mehr oder weniger zufälligen Aktualisierung der unendlich vielen Beziehungsmöglichkeiten im sozialen Raum-Zeit-Gefüge, wo nahezu alles mit jedem in irgendeine Verbindung treten kann. Eine solche beliebige Beziehung macht die Sachdaten jedoch nicht zu einer Beschreibung der Verhältnisse eine Person. Daraus folgt, dass Daten, die eine Sache bestimmen und beschreiben, Angaben über diese Sache sind, jedoch keine Angaben über natürliche Person darstellen, die zu der Sache zwar objektiv eine Beziehung haben, zu deren Existenz und Natur die Verarbeitung der Sachdaten selbst aber keinerlei Kontext herstellt.

Vor diesem Hintergrund gelangt das Rechtsgutachten von Rechtsanwalt Björn Schmidt (Schmidt und Partner, Pleidelsheim) zu folgendem Ergebnis: Für die in der Sprengnetter-Objekt-Datenbank gespeicherten und genutzten Daten ergibt sich, dass es sich bei bloßem Objektdaten, wie der Objektadresse und/oder weitergehenden, allein das Objekt näher kennzeichnenden Daten nicht um personenbezogene Daten handelt, die u.a. der DSGVO unterworfen sind. Vielmehr handelt es sich um reine Sachdaten.

JK