Zum einen soll es den Ländern ermöglicht werden, ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt erneut durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Geltungsdauer einer solchen Rechtsverordnung soll wie bisher höchstens fünf Jahre betragen. Spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 sollen alle Rechtsverordnungen außer Kraft treten.
Zum anderen soll der Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete wegen Überschreitens der zulässigen Miete bei Mietbeginn durch eine Änderung des § 556g Absatz 2 BGB erweitert werden. Auf diese Weise soll das Potential der Mietpreisbremse besser ausgeschöpft werden.
Insgesamt strebt der Entwurf mit seinen Regelungen einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen Mietern und Vermietern an.
Quelle: Bundestags-Drucksache 19/15824 vom 11.12.2019
JK