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EuGH: verbindliche Mindestsätze der HOAI verstoßen gegen EU-Recht

Der Europäische Gerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 4.7.2019 - C-377/17) entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie und gegen die Niederlassungsfreiheit in den Mitgliedsstaaten der EU verstoßen.

Die EU-Kommission hatte Deutschland in einem Vertragsverletzungsverfahren wegen der HOAI vor dem EuGH verklagt. Als rechtswidrig stufte die Kommission die Mindesthonorare ein, was die Richter nun bestätigten.

Der Nachweis, dass Mindesttarife für Ingenieur- und Architektenleistungen für die Qualität am Bau und den Verbraucherschutz zwingend erforderlich seien, war nicht leicht zu führen. Die Bundesarchitektenkammer sowie die Bundesingenieurkammer kamen in mehreren Gutachten zu dem Ergebnis, dass die HOAI sehr wohl mit dem Europarecht vereinbar sei und den Besonderheiten des deutschen Marktes Rechnung trage ohne zugleich ausländische Büros zu benachteiligen. Auch die Bundesregierung hatte die deutsche Regelung verteidigt. So sagte die damalige Bundesbauministerin Dr. Barbara Hendricks: "Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure gehört in Deutschland zu den entscheidenden Rahmenbedingungen dieses Berufsstands und stärkt die Baukultur in unserem Land". Der Erhalt des verbindlichen Preisrechts für die Dienstleistungen seien die Voraussetzung für einen fairen Wettbewerb.

Die EU-Kommission sah das anders und bemängelte, dass durch die Festlegung der Mindestsätze bestimmte Preise für Dienstleistungen nicht unterboten werden könnten.

Diese Meinung teilten auch die Luxemburger Richter und die Bundesregierung muss entsprechend nachbessern.

Die Entscheidung des EuGH kommt nicht völlig unerwartet. Die EU-Kommission hatte bereits im Herbst 2015 die Bundesregierung unter Androhung einer Klage aufgefordert, die Mindestsatz-Regelungen der HOAI abzuschaffen.

Der Ausgang der Klage wurde in den betroffenen Berufsgruppen allerdings als "völlig offen" eingeschätzt. Die EU-Dienstleistungsrichtlinie erlaubt Mindestsätze nämlich, aber nur dann, wenn sie als unbedingt notwendig angesehen werden können. Ein solcher Beweis ist mathematisch nicht möglich, es lagen lediglich Indizien vor, die der EuGH bewerten musste.

 

Seit August 2009 müssen sich Immobilienbewerter nicht mehr mit den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI auseinandersetzen. Die HOAI-Regelungen bzgl. Wertermittlung und Gutachten sind damals weggefallen und seitdem kann das Honorar frei nach BGB vereinbart werden.

 

SD