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EU-Kommission stellt klar: Die DSGVO regelt nicht, ob ein Name auf einem Klingelschild stehen darf

Der Fall aus der österreichischen Hauptstadt Wien machte auch in Deutschland schnell die Runde. In Wien sollten 220.000 Mieter der kommunalen Hausverwaltung "Wiener Wohnen" neue Schilder an ihren Türklingeln erhalten, die nur die Wohnungsnummer, aber nicht mehr den Namen des Mieters zeigen. Zu Recht?

Ein Mieter hatte sich über mangelnden Datenschutz beschwert und sich dabei auf die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (kurz: DSGVO) berufen. Nach Rückfrage der Hausverwaltung bei der Stadt Wien erhielt man von dort die rechtliche Beurteilung, dass die Verbindung von Nachname und Wohnungsnummer gegen die DSGVO verstoße. Infolgedessen plante man bei der kommunalen Hausverwaltung den Austausch aller rund 220.000 Klingelschilder gegen Varianten, die nur die Wohnungsnummer zeigen.

Die Posse um den Fall in Österreich machte auch in Deutschland schnell die Runde in den Medien. Auch der deutsche Immobilien-Eigentümerverband Haus & Grund empfahl kurz darauf seinen rund 900.000 Mitgliedern, Klingelschildern mit Namen bei vermieteten Wohnungen abzuschrauben. „Nur so können sie sicher sein, nicht gegen die DSGVO zu verstoßen“, sagte Kai Warnecke, Präsident von Haus & Grund, der BILD-Zeitung. Falls Mieter klagen, weil ihr Name an der Tür steht und sie sich dadurch in ihre Privatsphäre gestört sehen, würden Bußgelder von bis 20 Millionen Euro für Vermieter wegen Missachtung der DSGVO drohen, so Warnecke seinerzeit.

Die EU-Kommission sah sich daher genötigt, das Thema zu kommentieren. Am 18.10.2018 stellte sie klar, dass die DSGVO die Verwendung von Namen auf Türschildern oder Briefkästen nicht regelt. Auch verlange sie deren Entfernung nicht. Die DSGVO kläre rechtlich, aus welchen Gründen personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden können. Die Einwilligung sei eine der möglichen Rechtsgrundlagen für eine zulässige Verarbeitung personenbezogener Daten. Eine weitere Rechtsgrundlage sei das Prinzip des "berechtigten Interesses". Hier sei ein berechtigtes Interesse gegeben. Zu wissen, wer in einer Wohnung wohnt, sei notwendig, etwa um Post zustellen zu können oder den Bewohner zu erreichen. Klingelschilder seien daher kein Fall für die DSGVO.

Quellen:

Bild.de vom 18.10.2018
Presseservice der Vertretung der EU-Kommission in Deutschland vom 19.10.2018
EU-Aktuell Nr. 18/2018 vom 25.10.2018

 

Frank Großer