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Kreditwirtschaft, Rechtliches & Urteile

BaFin konkretisiert die Anforderungen an Wertüberprüfungen

Der alleinige Einsatz von Markschwankungskonzepten ist zur Überprüfung der Werthaltigkeit von Immobiliensicherheiten nicht geeignet. Ab einer unter Risikogesichtspunkten festzulegenden Grenze hat das Institut eigenverantwortlich die Werte der Immobilien zu überprüfen und die Objekte zu besichtigen.

Gemäß BTO 1.2.2 Ziffer 3 der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) sind die Werthaltigkeit und der rechtliche Bestand von Sicherheiten im Rahmen der Kreditweiterbearbeitung in Abhängigkeit von der Sicherheitenart ab einer vom Institut unter Risikogesichtspunkten festzulegenden Grenze in angemessenen Abständen zu überprüfen.

In den Erläuterungen zu der neuen Fassung der MaRisk vom 27.10.2017 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nun zu diesen Anforderungen klargestellt, dass die Marktschwankungskonzepte lediglich eine erste Indikation für allgemeine Geschehnisse im jeweiligen Marktsegment liefern können und deshalb ihr alleiniger Einsatz zur Überprüfung der Werthaltigkeit von Immobiliensicherheiten nicht geeignet ist. Vielmehr habe das Institut Immobiliensicherheiten ab einer unter Risikogesichtspunkten festzulegenden Grenze eigenverantwortlich zu beobachten und Risiken für die Werthaltigkeit der Sicherheit zu identifizieren und zu steuern.

Vor der Kreditvergabe sind gemäß BTO 1.2.1 Ziffer 3 MaRisk die Werthaltigkeit und der rechtliche Bestand von Sicherheiten vor der Kreditvergabe zu überprüfen. Neu ist, dass der Wertansatz hinsichtlich wertbeeinflussender Umstände nachvollziehbar und in den Annahmen und Parametern begründet sein muss. In den Erläuterungen dieser Anforderungen hat die BaFin nun klargestellt, dass im Rahmen der Kreditgewährung und ggf. auch der Kreditweiterbearbeitung die Überprüfung der Werthaltigkeit einer Sicherheit in Abhängigkeit von der Sicherheitenart ab einer vom Institut unter Risikogesichtspunkten festzulegenden Grenze eine Objektbesichtigung beinhaltet.

Nach Ansicht der BaFin bringen die Klarstellungen keine neuen Regelungsinhalte mit sich und spiegeln lediglich die existierende Verwaltungspraxis wider. Konkret bedeutet dies, dass die sich aus den Klarstellungen ergebenden Änderungen unmittelbar nach Veröffentlichung - also seit dem 27.10.2017 - von den Instituten anzuwenden sind.

Sprengnetter stellt zur Erfüllung dieser Anforderungen die geeigneten Instrumente und Dienstleistungen bereit, wie zum Beispiel Marktschwankungskonzepte, Wertüberprüfungen und Gutachtenaktualisierungen sowie Objektbesichtigungen.

Quelle: BaFin-Erläuterungen zu den MaRisk in der Fassung vom 27.10.2017


JK/FGR