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Geänderte Zertifzierungsregeln
Der Programmausschuss der Sprengnetter Zertifizierung GmbH hat im Rahmen seiner Sitzung am 20.01.2012 Änderungen für die Zertifizierungsregeln beschlossen. [mehr ...]

Anerkennung der Sprengnetter Zeritifzierung


Gutachten zertifizierter Sachverständiger werden bei Bedarfsbewertung anerkannt

In vielen deutschen Gesetzen, Erlassen und Richtlinien wird derzeit noch der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gegenüber den sonstigen Sachverständigen, beispielsweise den zertifizierten Sachverständigen, bevorteilt. So z.B. auch in den Erbschaftsteuer-Richtlinien (R 162 Satz 2 und R 177 Satz 2) in denen bestimmt ist, dass als Nachweis für den Verkehrswert eines Grundstücks regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erforderlich ist. Im Jahr 1999 haben die Bewertungsreferatsleiter der obersten Finanzbehörden die Auffassung vertreten, dass Gutachten von anderen als den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, (z.B. zertifizierten Sachverständigen) grundsätzlich zurückzuweisen sind.

Sprengnetter Zertifizierung (vormals WF-Zert) wandte sich an das Finanzministerium Rheinland-Pfalz und vertrat die Auffassung, dass im Rahmen der Bedarfsbewertung auch Gutachten von Sachverständigen, die von einer durch die Trägergemeinschaft für Akkreditierung mbH (TGA) akkreditierten Zertifizierungsstelle akzeptiert werden müssen. Eine grundsätzliche Zurückweisung der Gutachten von zertifizierten Sachverständigen könne nach Ansicht von Sprengnetter Zertifizierung (vormals WF-Zert) nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.

Im Rahmen eines Treffens der für die Bewertung zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden am 17.-19. Mai 2000 wurde auf Anregung von Sprengnetter Zertifizierung (vormals WF-Zert) die Frage der Anerkennung von Gutachten zertifizierter Sachverständiger mit folgendem Ergebnis erörtert:

Das Finanzamt hat ein Gutachten eines Grundstückssachverständigen, der nicht öffentlich bestellt und vereidigt ist, - wie auch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen - auf seine inhaltliche Richtigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen. Genügt demnach das Gutachten inhaltlich den sachlichen Qualitätsanforderungen, wird also der Wert gemäß den anerkannten Standards schlüssig und plausibel ermittelt, besteht für die Finanzverwaltung kein Grund, das Gutachten generell zurückzuweisen.

Hierzu hat Mannek (Finanzministerium NRW) in der Zeitschrift "Der Sachverständige" (Ausgabe Juli-August 2000; S. 30) folgendes veröffentlicht:

"Neu ist die bundesweite Haltung zu den zertifizierten Sachverständigen. Nachdem die Prüfungsvoraussetzungen (...) den Finanzministerien in ihrer schier nicht endenden Anforderungsliste vorgelegt wurde, werden seit Mai 2000 auch zertifizierte Sachverständige ohne weitere Nachfragen für den Nachweis zugelassen. Die Finanzverwaltung hatte nach dem vorgelegten detaillierten Anforderungsprofil fast den Eindruck, die Zertifizierten seien "noch besser" als die öffentlich Bestellten."

listDie Sprengnetter Zertifizierung (vormals WF-Zert)-Zertifizierung wird auch vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (heute: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)) anerkannt

BaFin

Am 23.04.2001 hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die Deutsche Bundesbank und den Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. schriftlich darauf hingewiesen, dass die Zertifizierungsvoraussetzungen von Sprengnetter Zertifizierung (vormals WF-Zert) als Maßstab für die Beurteilung der fachlichen Eignung eines Gutachters für den Grundstücksmarkt ebenso geeignet sind, wie beispielsweise die Zertifizierungsvoraussetzungen von Hyp Zert. Die Deutsche Bundesbank wurde aufgefordert, die Landeszentralbanken darüber in Kenntnis zu setzen. Dem Bundesverband der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken wurde vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nahegelegt, eine von ihm herausgegebene Richtlinie zur einheitlichen Wertermittlungsanweisung des genossenschaftlichen Finanzverbundes für das Realkreditgeschäft im Punkt "Sachverständigenqualifikation" zu überarbeiten und an dieser Stelle auch die Zertifizierungsvoraussetzungen von Sprengnetter Zertifizierung (vormals WF-Zert) als geeignet zu erklären.

Die Zertifizierungsvoraussetzungen von Sprengnetter Zertifizierung (vormals WF-Zert) wurden aufgrund der vorgenannten Aktivitäten vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nunmehr als Eignungsvoraussetzungen für die Wertermittlung der öffentlichen und privaten Kreditinstitute im Zusammenhang mit der Vergabe von Großkrediten nach den Richtlinien des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 KWG anerkannt.
Link: Bafin-Rundschreiben zu den Anforderungen an die Eignung der Gutachter für die Wertermittlung nach den Richtlinien zu § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 KWG vom 23.04.2001(I 3 - 238 - 3/95)

listGleichstellung der zertifizierten Sachverständigen mit den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in Gutachterausschussverordnungen

Im Rahmen der Novellierung u.a. der rheinland-pfälzischen, nordrhein-westfälischen, hessischen und saarländischen Gutachterausschussverordnungen wurden die nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen beim Zugang zu den Daten der Kaufpreissammlung den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gleichgestellt.

Da es sich bei den von Sprengnetter Zertifizierung (vormals WF-Zert) zertifizierten Immobilienbewertern auch um Sachverständige handelt, die von der DIN EN ISO/IEC 17024 erfasst werden, haben diese (auch gemäß expliziter Auskunft z.B. des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft) ebenso Zugang zu den grundstücksbezogenen Daten der Kaufpreissammlung, wie die zertifizierten oder öffentlich bestellten Sachverständigen.