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Durch die DAkkS nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierte Zertifizierungs-stelle
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Geänderte Zertifzierungsregeln
Der Programmausschuss der Sprengnetter Zertifizierung GmbH hat im Rahmen seiner Sitzung am 20.01.2012 Änderungen für die Zertifizierungsregeln beschlossen. [mehr ...]
Der Programmausschuss der Sprengnetter Zertifizierung GmbH hat im Rahmen seiner Sitzung am 20.01.2012 Änderungen für die Zertifizierungsregeln beschlossen. [mehr ...]
Anerkennung der Sprengnetter Zeritifzierung
Gutachten zertifizierter Sachverständiger werden bei Bedarfsbewertung anerkannt
In vielen deutschen Gesetzen, Erlassen und Richtlinien wird derzeit noch der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gegenüber den sonstigen Sachverständigen, beispielsweise den zertifizierten Sachverständigen, bevorteilt. So z.B. auch in den Erbschaftsteuer-Richtlinien (R 162 Satz 2 und R 177 Satz 2) in denen bestimmt ist, dass als Nachweis für den Verkehrswert eines Grundstücks regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erforderlich ist. Im Jahr 1999 haben die Bewertungsreferatsleiter der obersten Finanzbehörden die Auffassung vertreten, dass Gutachten von anderen als den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, (z.B. zertifizierten Sachverständigen) grundsätzlich zurückzuweisen sind.
Sprengnetter Zertifizierung (vormals WF-Zert) wandte sich an das Finanzministerium Rheinland-Pfalz und vertrat die Auffassung, dass im Rahmen der Bedarfsbewertung auch Gutachten von Sachverständigen, die von einer durch die Trägergemeinschaft für Akkreditierung mbH (TGA) akkreditierten Zertifizierungsstelle akzeptiert werden müssen. Eine grundsätzliche Zurückweisung der Gutachten von zertifizierten Sachverständigen könne nach Ansicht von Sprengnetter Zertifizierung (vormals WF-Zert) nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.
Im Rahmen eines Treffens der für die Bewertung zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden am 17.-19. Mai 2000 wurde auf Anregung von Sprengnetter Zertifizierung (vormals WF-Zert) die Frage der Anerkennung von Gutachten zertifizierter Sachverständiger mit folgendem Ergebnis erörtert:
Das Finanzamt hat ein Gutachten eines Grundstückssachverständigen, der nicht öffentlich bestellt und vereidigt ist, - wie auch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen - auf seine inhaltliche Richtigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen. Genügt demnach das Gutachten inhaltlich den sachlichen Qualitätsanforderungen, wird also der Wert gemäß den anerkannten Standards schlüssig und plausibel ermittelt, besteht für die Finanzverwaltung kein Grund, das Gutachten generell zurückzuweisen.
Hierzu hat Mannek (Finanzministerium NRW) in der Zeitschrift "Der Sachverständige" (Ausgabe Juli-August 2000; S. 30) folgendes veröffentlicht:
"Neu ist die bundesweite Haltung zu den zertifizierten Sachverständigen. Nachdem die Prüfungsvoraussetzungen (...) den Finanzministerien in ihrer schier nicht endenden Anforderungsliste vorgelegt wurde, werden seit Mai 2000 auch zertifizierte Sachverständige ohne weitere Nachfragen für den Nachweis zugelassen. Die Finanzverwaltung hatte nach dem vorgelegten detaillierten Anforderungsprofil fast den Eindruck, die Zertifizierten seien "noch besser" als die öffentlich Bestellten."
Sprengnetter Zertifizierung (vormals WF-Zert) wandte sich an das Finanzministerium Rheinland-Pfalz und vertrat die Auffassung, dass im Rahmen der Bedarfsbewertung auch Gutachten von Sachverständigen, die von einer durch die Trägergemeinschaft für Akkreditierung mbH (TGA) akkreditierten Zertifizierungsstelle akzeptiert werden müssen. Eine grundsätzliche Zurückweisung der Gutachten von zertifizierten Sachverständigen könne nach Ansicht von Sprengnetter Zertifizierung (vormals WF-Zert) nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.
Im Rahmen eines Treffens der für die Bewertung zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden am 17.-19. Mai 2000 wurde auf Anregung von Sprengnetter Zertifizierung (vormals WF-Zert) die Frage der Anerkennung von Gutachten zertifizierter Sachverständiger mit folgendem Ergebnis erörtert:
Das Finanzamt hat ein Gutachten eines Grundstückssachverständigen, der nicht öffentlich bestellt und vereidigt ist, - wie auch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen - auf seine inhaltliche Richtigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen. Genügt demnach das Gutachten inhaltlich den sachlichen Qualitätsanforderungen, wird also der Wert gemäß den anerkannten Standards schlüssig und plausibel ermittelt, besteht für die Finanzverwaltung kein Grund, das Gutachten generell zurückzuweisen.
Hierzu hat Mannek (Finanzministerium NRW) in der Zeitschrift "Der Sachverständige" (Ausgabe Juli-August 2000; S. 30) folgendes veröffentlicht:
"Neu ist die bundesweite Haltung zu den zertifizierten Sachverständigen. Nachdem die Prüfungsvoraussetzungen (...) den Finanzministerien in ihrer schier nicht endenden Anforderungsliste vorgelegt wurde, werden seit Mai 2000 auch zertifizierte Sachverständige ohne weitere Nachfragen für den Nachweis zugelassen. Die Finanzverwaltung hatte nach dem vorgelegten detaillierten Anforderungsprofil fast den Eindruck, die Zertifizierten seien "noch besser" als die öffentlich Bestellten."
Die Sprengnetter Zertifizierung (vormals WF-Zert)-Zertifizierung wird auch vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (heute: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)) anerkannt
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Die Zertifizierungsvoraussetzungen von Sprengnetter Zertifizierung (vormals WF-Zert) wurden aufgrund der vorgenannten Aktivitäten vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nunmehr als Eignungsvoraussetzungen für die Wertermittlung der öffentlichen und privaten Kreditinstitute im Zusammenhang mit der Vergabe von Großkrediten nach den Richtlinien des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 KWG anerkannt. |
Gleichstellung der zertifizierten Sachverständigen mit den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in Gutachterausschussverordnungen
Im Rahmen der Novellierung u.a. der rheinland-pfälzischen, nordrhein-westfälischen, hessischen und saarländischen Gutachterausschussverordnungen wurden die nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen beim Zugang zu den Daten der Kaufpreissammlung den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gleichgestellt.
Da es sich bei den von Sprengnetter Zertifizierung (vormals WF-Zert) zertifizierten Immobilienbewertern auch um Sachverständige handelt, die von der DIN EN ISO/IEC 17024 erfasst werden, haben diese (auch gemäß expliziter Auskunft z.B. des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft) ebenso Zugang zu den grundstücksbezogenen Daten der Kaufpreissammlung, wie die zertifizierten oder öffentlich bestellten Sachverständigen.
Da es sich bei den von Sprengnetter Zertifizierung (vormals WF-Zert) zertifizierten Immobilienbewertern auch um Sachverständige handelt, die von der DIN EN ISO/IEC 17024 erfasst werden, haben diese (auch gemäß expliziter Auskunft z.B. des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft) ebenso Zugang zu den grundstücksbezogenen Daten der Kaufpreissammlung, wie die zertifizierten oder öffentlich bestellten Sachverständigen.
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