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15.12.2006 |
Gesetzgebung
Neue Zuständigkeiten für die Regelung der Wohnflächenermittlung
Durch die Föderalismusreform (Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 05.09.2006) ist die Bundeskompetenz für die soziale Wohnraumförderung wegefallen. Hieraus resultieren geänderte Bestimmungen für die Wohnflächenermittlung und die Betriebskostendefinition.
Bislang war in § 19 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) geregelt, dass die Bundesregierung ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Berechnung der Grundfläche und zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche zu erlassen. Die Bundesregierung hat entsprechend am 25.11.2003 die Wohnflächenverordnung erlassen. Durch den Wegfall der Bundeskompetenz für die soziale Wohnraumförderung ist auch § 19 WoFG neu gefasst worden. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung über die Ermittlung der Wohnfläche ist von der Bundesregierung auf die zukünftig zuständigen Landesregierungen umgestellt worden und demgemäß ist das Erfordernis der Mitwirkung des Bundesrates gestrichen.
§ 19 Abs. 2 WoFG entfällt ersatzlos. Dieser Absatz enthielt eine Definition der auf den Mieter umlegbaren Betriebskosten sowie eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Betriebskostenverordnung. Um weiterhin sicherzustellen, dass im allgemeinen Mietrecht eine einheitlicher Betreibskostenbegriff gilt, werden daher die Definitionen und die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung über die Aufstellung der Betriebskoten ebenso in das BGB (§ 556 Abs. 1) übernommen, wie die Fortgeltung der Betriebskostenverordnung angeordnet wird.
§ 19 Abs. 2 WoFG entfällt ersatzlos. Dieser Absatz enthielt eine Definition der auf den Mieter umlegbaren Betriebskosten sowie eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Betriebskostenverordnung. Um weiterhin sicherzustellen, dass im allgemeinen Mietrecht eine einheitlicher Betreibskostenbegriff gilt, werden daher die Definitionen und die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung über die Aufstellung der Betriebskoten ebenso in das BGB (§ 556 Abs. 1) übernommen, wie die Fortgeltung der Betriebskostenverordnung angeordnet wird.
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