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10.01.2007 |
Gesetzgebung
Grunderwerbsteuer in Berlin um 4,5% erhöht
Mit der Föderalismusreform wurde den Bundesländern auch die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer übertragen.
Als erstes Bundesland hat Berlin hiervon Gebrauch gemacht und die Grunderwerbsteuer mit Wirkung zum 1.1.2007 von bisher 3,5% auf 4,5% erhöht.
Nach § 3 Abs. 2 HebesatzG Berlin ist der Steuersatz von 4,5% auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die ab des Inkrafttretens des Gesetzes (d.h. ab 1.1.2007) verwirklicht werden. Diesbezüglich kann wohl auf die Auslegung von § 23 GrEStG zurückgegriffen werden. Danach gilt noch der bisherige Steuersatz von 3,5%, wenn noch im alten Jahr Bindungswirkung zwischen den Vertragsparteien eintrat, auch wenn eine für die Wirksamkeit erforderliche behördliche Genehmigung erst im neuen Jahr erteilt wird. (vgl. DNotI-Gutachten, Fax-Abruf-Nr. 13195)
Nach § 3 Abs. 2 HebesatzG Berlin ist der Steuersatz von 4,5% auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die ab des Inkrafttretens des Gesetzes (d.h. ab 1.1.2007) verwirklicht werden. Diesbezüglich kann wohl auf die Auslegung von § 23 GrEStG zurückgegriffen werden. Danach gilt noch der bisherige Steuersatz von 3,5%, wenn noch im alten Jahr Bindungswirkung zwischen den Vertragsparteien eintrat, auch wenn eine für die Wirksamkeit erforderliche behördliche Genehmigung erst im neuen Jahr erteilt wird. (vgl. DNotI-Gutachten, Fax-Abruf-Nr. 13195)
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