Newsletter abonnieren
Aktuelle Seminare
07.06.2010 |
Rechtsprechung
Zum Verhältnis von Grunddienstbarkeit und Baulast
Besteht eine Grunddienstbarkeit, kann der Eigentümer des dienenden Grundstücks zur Bewilligung einer öffentlich-rechtlichen Erschließungssicherung (Baulast) verpflichtet werden.
Hinweis:
Dieser Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2010 (V ZR 197/09) ist vorgesehen zur Veröffentlichung in Sprengnetter-Bibliothek, der Entscheidungs-, Gesetzes-, Literatur- und Adresssammlung zur Grundstücks- und Mietwertermittlung sowie Bodenordnung.
zurück
Auf dem Grundstück der Beklagten lastet ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks der Klägerin. Diese möchte das Recht als Zuweg für Garagen nutzen, die sie auf dem hinteren Teil ihres Grundstücks errichten will. Die zuständige Behörde macht die Genehmigung der Errichtung der Garage von der Bewilligung einer Baulast durch die Beklagten abhängig, die diese verweigern. Die Beklagten sind verurteilt worden, die Baulast mit einer kleineren als der beantragten Fläche zu bewilligen, Gehölze, einen Zaun, einen Mülltonnenstellplatz und ein Randbeet auf der Baulastfläche zu entfernen und die Errichtung einer asphaltierten Zufahrt im Bereich der Baulastfläche zu dulden. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig sei, weil nicht dargelegt ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes den bestimmten Mindestbetrag von 20.000 € übersteigt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde bestimme sich aus der zusätzlichen Einbuße der Beklagten durch die Baulast, die sie bewilligen müssen, und den Einbußen durch die Verpflichtung zur Entfernung der Gehölze und Anlagen und zur Duldung der Asphaltierung der Baulastfläche. Die zusätzliche Belastung durch die Baulast schätzt der Senat in dem zu beurteilenden Fall angesichts der Vorbelastung des Grundstücks durch die Grunddienstbarkeit auf 6.000 €, die übrigen Einbußen auf insgesamt 8.000 €; zusammen sind das 14.000 €.
Quelle: BGH, Beschluss vom 29.04.2010 - V ZR 197/09
Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig sei, weil nicht dargelegt ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes den bestimmten Mindestbetrag von 20.000 € übersteigt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde bestimme sich aus der zusätzlichen Einbuße der Beklagten durch die Baulast, die sie bewilligen müssen, und den Einbußen durch die Verpflichtung zur Entfernung der Gehölze und Anlagen und zur Duldung der Asphaltierung der Baulastfläche. Die zusätzliche Belastung durch die Baulast schätzt der Senat in dem zu beurteilenden Fall angesichts der Vorbelastung des Grundstücks durch die Grunddienstbarkeit auf 6.000 €, die übrigen Einbußen auf insgesamt 8.000 €; zusammen sind das 14.000 €.
Quelle: BGH, Beschluss vom 29.04.2010 - V ZR 197/09
Hinweis:
Dieser Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2010 (V ZR 197/09) ist vorgesehen zur Veröffentlichung in Sprengnetter-Bibliothek, der Entscheidungs-, Gesetzes-, Literatur- und Adresssammlung zur Grundstücks- und Mietwertermittlung sowie Bodenordnung.
zurück
Startseite
Kontakt
Sitemap
Impressum
AGB
NEWS 