Newsletter abonnieren

Newsletter abonnieren

 

Aktuelle Seminare

23. - 24.03.2012 - Bad Lippspringe (Nähe Paderborn)

P(GIS) Prüfung: Geprüfter Sachverständiger, GIS



17.02.2010 | Rechtsprechung

Im Kaufpreis enthaltene Erschließungskosten sind grunderwerbsteuerpflichtig

Kauft ein Erwerber ein Grundstück, das bei Vertragsabschluss bereits erschlossen ist, und enthält der Kaufpreis Kosten für die Erschließung sowie für durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz, gehört auch der hierauf entfallende Teil des Kaufpreises zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.

In dem vorliegenden Fall war strittig, ob im vereinbarten Kaufpreis enthaltene Kosten für Erschließung und Kostenerstattungsbeträge für Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz zur Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer zu zählen sind.

Der Bundesfinanzhof bejaht diese Frage, denn die Grunderwerbsteuer bemesse sich nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Als Gegenleistung gilt u.a. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen Leistungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG).

Der Kaufpreis ist in Übereinstimmung mit dem bürgerlichen Recht das Entgelt für den Kaufgegenstand "Grundstück". Zum Kaufpreis gehört alles, was der Käufer vereinbarungsgemäß an den Verkäufer leisten muss, um den Kaufgegenstand zu erhalten.

Für den Umfang der Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne sei entscheidend darauf abzustellen, in welchem Zustand die Vertragsbeteiligten das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbs gemacht haben. Ist ein Grundstück im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags bereits tatsächlich erschlossen, kann Gegenstand eines solchen Vertrages nur das erschlossene Grundstück sein. In diesem Fall gehören die im Kaufvertrag ausgewiesenen Kosten für die Erschließung grundsätzlich zur Gegenleistung. Das gilt auch, wenn der Erwerber ein erschlossenes Grundstück von einer Gemeinde kauft, der Kaufpreis Kosten für die Erschließung enthält und insoweit eine öffentlich-rechtliche Beitragspflicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) erst dann entsteht, wenn sich das Grundstück nicht mehr im Eigentum der zur Beitragserhebung berechtigten Gemeinde befindet. Dementsprechend sind Kostenerstattungsbeträge, die wegen durchgeführter Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz als Berechnungsfaktor bei der Festlegung des Kaufpreises für ein gemeindeeigenes Grundstück berücksichtigt werden, ebenfalls als Teil des Kaufpreises in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen.


Hinweis:
Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. September 2009 (II R 20/08) ist vorgesehen zur Veröffentlichung in Sprengnetter-Bibliothek, der Entscheidungs-, Gesetzes-, Literatur- und Adresssammlung zur Grundstücks- und Mietwertermittlung sowie Bodenordnung.

zurück zurück
Diese Seite druckenDruckansicht