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15.02.2010 | Rechtsprechung

Eine Aufschlüsselung der Vorauszahlungen auf die einzelnen Betriebskosten ist im preisgebundenen Wohnraum nicht erforderlich

Zur Geltendmachung von Betriebskosten im preisgebundenen Wohnraum genügt es, wenn der Vermieter den Umfang der umzulegenden Betriebskosten durch Bezugnahme auf Anl. 3 zu § 27 II. BV umschreibt und die Höhe der ungefähr zu erwartenden Kosten durch den Gesamtbetrag der geforderten Vorauszahlungen mitteilt.

In dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Mietvertrag ist folgendes zur Tragung der Betriebskosten bestimmt:

"Neben der Miete für den Wohnraum und den Stellplatz/die Garage werden Betriebs- und Heizkosten im Sinne des § 27 II. Berechnungsverordnung umgelegt und hierfür monatliche Vorauszahlungen erhoben (die Betriebskosten gem. Anlage 3 zu § 27 II. BV sind als Anlage beigefügt):

Betriebskosten gem. Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung … als Vorauszahlung: 250 DM

Heizkosten gem. Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung (II. BV) als Vorauszahlung: 110 DM"

Der Bundesgerichtshof hält diese Klausel für zulässig, denn die Notwendigkeit einer Aufschlüsselung von Vorauszahlungen auf die einzelnen Betriebskosten ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des § 20 NMV. Zwar müsse der Mieter ersehen können, welche Betriebskosten auf ihn zukommen und welche Belastungen damit ungefähr für ihn verbunden sind. Für den Mieter komme es aber entscheidend auf die Summe der Nebenkosten an, die er voraussichtlich zu tragen hat, während die Aufschlüsselung von Vorauszahlungen auf die einzelnen Betriebskostenarten für seine Kalkulation regelmäßig von untergeordnetem Interesse seien. Weitergehende Angaben, etwa zu den Verbrauchswerten, die der Vermieter bei der Kalkulation verbrauchsabhängiger Kosten zugrunde gelegt hat, seien - entgegen der Auffassung der Revision - ohnehin nicht erforderlich.


Hinweis:
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 2010 (VIII ZR 137/09) ist vorgesehen zur Veröffentlichung in Sprengnetter-Bibliothek, der Entscheidungs-, Gesetzes-, Literatur- und Adresssammlung zur Grundstücks- und Mietwertermittlung sowie Bodenordnung.

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