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07.12.2009 | Rechtsprechung

Über 10% Flächenabweichung: Auch bei Einfamilienhaus Mietminderung!

Auch bei einem vermieteten Einfamilienhaus mit Garten stellt eine Wohnflächenabweichung einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten abweicht. Eine Anhebung dieses Grenzwerts wegen der mitvermieteten Gartenfläche kommt nicht in Betracht.

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob aufgrund zusätzlich zur Nutzung vermietete Grundstücksflächen - hier ein Garten - eine Flächenabweichung erst von mehr als 15 % erheblich sei, um vom Vorliegen eines Mangels ausgehen zu können. Diesbezüglich wird ausgeführt:

"Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Erheblichkeitsgrenze im Interesse der Praktikabilität und der Rechtssicherheit bei 10 % anzusetzen. Eine zusätzliche Toleranzschwelle liefe diesem Interesse zuwider und ist auch bei einem vermieteten Einfamilienhaus sachlich nicht gerechtfertigt. Die Wohnfläche stellt ein wesentliches Merkmal für den Nutzwert der angemieteten Wohnung dar. So wird bereits bei der Inserierung in aller Regel die Wohnungsgröße der angebotenen Wohnung angegeben, um Interessenten eine Vergleichbarkeit verschiedener Wohnungen zu erleichtern und um die Miete pro Quadratmeter errechnen zu können. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Mietraum einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus oder in einem Einfamilienhaus wie etwa einer Doppelhaushälfte mit Gartenfläche handelt."

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 164/08.


Hinweis:
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2009 (VIII ZR 164/09) ist vorgesehen zur Veröffentlichung in Sprengnetter-Bibliothek, der Entscheidungs-, Gesetzes-, Literatur- und Adresssammlung zur Grundstücks- und Mietwertermittlung sowie Bodenordnung.

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