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16.11.2009 | Rechtsprechung

Ein allgemein zugänglicher Mietspiegel muss einer Mieterhöhung nicht beigelegt werden

Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel Bezug und ist dieser gegen eine geringe Schutzgebühr von jedermann bei den örtlichen Mieter- und Vermietervereinigungen erhältlich, bedarf es einer Beifügung des Mietspiegels nicht.

Die Beifügung eines Mietspiegels ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht erforderlich, damit ein Mieterhöhungsverlangen die formellen Voraussetzungen des § 558a BGB erfüllt. So bedarf es zur ordnungsgemäßen Begründung eines Mieterhöhungsverlangens, das auf einen Mietspiegel Bezug nimmt, einer Beifügung des Mietspiegels jedenfalls dann nicht, wenn dieser allgemein zugänglich ist.

In seiner Entscheidung vom 30. September 2009 konkretisiert der Bundesgerichtshof den Begriff der allgemeinen Zugänglichkeit. Dieser setzt demnach nicht voraus, dass der Mietspiegel von der betreffenden Kommune kostenlos abgegeben oder zur Einsicht bereitgehalten wird oder über das Internet abrufbar ist. Auch ein Mietspiegel, der von privaten Vereinigungen gegen eine geringe Schutzgebühr an jedermann abgegeben wird, ist in diesem Sinne allgemein zugänglich. In einem solchen Fall sei es der Mietpartei zumutbar, zur Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens eine geringe Schutzgebühr von wenigen Euro aufzuwenden.

Bleibt nur eine Frage: Wie viel sind "wenige Euro"?


Hinweis:
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2009 (VIII ZR 276/08) ist vorgesehen zur Veröffentlichung in Sprengnetter-Bibliothek, der Entscheidungs-, Gesetzes-, Literatur- und Adresssammlung zur Grundstücks- und Mietwertermittlung sowie Bodenordnung.

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