Newsletter abonnieren
Aktuelle Seminare
23.10.2009 |
Gesetzgebung
zurück
1. Änderung der BelWertV in Kraft getreten
In der am 25. September 2009 in Kraft getretenen "Ersten Verordnung zur Änderung der Beleihungswertermittlungsverordnung" werden für den Kleindarlehensbereich nunmehr Voraussetzungen aufgeführt, unter denen auf eine Innenbesichtigung der zu bewertenden Objekte verzichtet werden kann.
Grundsätzlich ist das zu bewertende Objekt gemäß BelWertV im Rahmen der Wertermittlung zu besichtigen. Im Kleindarlehensbereich kann jedoch nun bei der Beleihung eines im Inland gelegenen wohnwirtschaftlich genutzten Objekts auf eine Innenbesichtigung des zu bewertenden Objekts verzichtet werden, wenn der Person, die die Wertermittlung durchführt, die wesentlichen Bewertungsparameter hinreichend bekannt sind und


Die Änderung der BelWertV basiert auf einem Entwurf der BaFin vom April 2009 zu dem der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) Stellung genommen hatte.
Mit der ZKA-Stellungnahme konnten die von der BaFin vorgeschlagenen Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Innenbesichtigung zugunsten der Banken geändert werden. So wurde insbesondere der ursprüngliche Vorschlag der BaFin, einen Verzicht bei Objekten mit einem Alter bis fünf Jahre zu ermöglichen, in der nunmehr endgültigen Version auf zehn Jahre erweitert. Die vorgeschlagene Alternative, auch bei älteren Gebäuden auf eine Innenbesichtigung verzichten zu können, wenn ein Abschlag von mindestens 10 % auf das Ergebnis der Beleihungswertermittlung vorgenommen wird, wurde ebenfalls von der BaFin übernommen.

die Immobilie innerhalb der letzten zehn Jahre fertiggestellt worden ist, wobei die Gründe für den Verzicht auf die Innenbesichtigung in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren sind, oder

ein Abschlag in Höhe von mindestens 10 Prozent auf das Ergebnis der Beleihungswertermittlung vorgenommen wird.
Die Änderung der BelWertV basiert auf einem Entwurf der BaFin vom April 2009 zu dem der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) Stellung genommen hatte.
Mit der ZKA-Stellungnahme konnten die von der BaFin vorgeschlagenen Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Innenbesichtigung zugunsten der Banken geändert werden. So wurde insbesondere der ursprüngliche Vorschlag der BaFin, einen Verzicht bei Objekten mit einem Alter bis fünf Jahre zu ermöglichen, in der nunmehr endgültigen Version auf zehn Jahre erweitert. Die vorgeschlagene Alternative, auch bei älteren Gebäuden auf eine Innenbesichtigung verzichten zu können, wenn ein Abschlag von mindestens 10 % auf das Ergebnis der Beleihungswertermittlung vorgenommen wird, wurde ebenfalls von der BaFin übernommen.
Aktuelle Texte zum Download
zurück
Startseite
Kontakt
Sitemap
Impressum
AGB
NEWS 