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28.05.2009 |
Rechtsprechung
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LG Aachen: Mieter müssen Heizöltank bei Auszug wieder auffüllen
Beim Heizölvorrat eines Hauses handele es sich um Zubehör im Sinne des § 97 BGB. Auch wenn dieses Zubehör bestimmungsgemäß bei Nutzung der Mietsache verbraucht und im Laufe des Mietverhältnisses nachbeschafft werden muss, bedeute dies nicht, dass der Mieter seinen Verbrauch einfach "behalten" darf.
Vielmehr hat die Mietpartei - wie bei anderem Zubehör auch - den bei Beginn des Mietverhältnisses bestehenden Zustand wieder herzustellen. War der Tank also (teilweise) gefüllt, muss er auch (teilweise) gefüllt wieder zurückgegeben werden.
Aber Vorsicht Vermieter: Zu beachten ist, dass Ersatzansprüche gegen die Mietpartei in der kurzen Verjährungsfrist der § 548 BGB verjähren, d.h. innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache.
Quelle: LG Aachen, Urteil vom 11.07.2008 - Az. 6 S 47/08
Aber Vorsicht Vermieter: Zu beachten ist, dass Ersatzansprüche gegen die Mietpartei in der kurzen Verjährungsfrist der § 548 BGB verjähren, d.h. innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache.
Quelle: LG Aachen, Urteil vom 11.07.2008 - Az. 6 S 47/08
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