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01.05.2009 |
Gesetzgebung
Neue Bauordnung in Schleswig-Holstein
Heute am 1. Mai 2009 tritt die neue Landesbauordnung in Schleswig-Holstein in Kraft. Ab heute brauchen bis zu sieben Meter hohe Gebäude keine Genehmigung mehr.
Die neue Bauordnung enthält zahlreiche Vereinfachungen und beschleunigt die Genehmigungsverfahren, ohne dabei die Sicherheit und Gesundheit der Menschen zu vernachlässigen. Innenminister Lothar Hay sprach am Donnerstag (30. April) in Kiel von einem wichtigen Schritt zu weniger Bürokratie. Rechtliche Regelungen beschränkten sich auf das erforderliche Mindestmaß. An zahlreichen Stellen der Landesbauordnung seien Regelungen verständlicher und anwenderfreundlicher formuliert oder vollständig gestrichen worden. Materielle Anforderungen an das Bauen habe man so gering wie möglich gehalten oder teilweise in die Eigenverantwortung des Bauherrn gestellt.
Im Mittelpunkt der neuen Landesbauordnung steht das Genehmigungsfreistellungsverfahren. Danach brauchen Gebäude mit einer Höhe bis zu sieben Metern keine Baugenehmigung mehr. Voraussetzung ist, dass ein Bebauungsplan vorliegt und die Planungen nicht gegen ihn verstoßen. Der Bauherr reicht lediglich die entsprechenden Bauvorlagen ein und teilt der Gemeinde mit, dass er bauen will. Widerspricht die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb eines Monats, kann der Bauherr seine Planungen verwirklichen.
Die neue Landesbauordnung erweitert den Katalog von Vorhaben, bei denen ein Bauherr gleichsam sofort loslegen kann, weil er sie nicht anzeigen muss und auch keine Genehmigung braucht. Er muss nur die einschlägigen Vorschriften, die örtlichen Satzungen oder Naturschutz- und Denkmalschutzbestimmungen einhalten. Solche verfahrensfreien Vorhaben sind beispielsweise Gebäude bis zu 30 Kubikmeter ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten. Garagen oder landwirtschaftliche Gebäude wie Silos oder Schuppen gehören ebenso zu den verfahrensfreien Vorhaben wie Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmetern. Auch Hinweisschilder an Ortseinfahrten und Werbetafeln bis zehn Meter Höhe in Gewerbe- und Industriegebieten sowie der Einbau von Fenstern und Türen müssen nicht mehr vorher angezeigt und genehmigt werden.
Ein Beispiel für geringere Anforderungen beim Bauen ist die Neuregelung der Abstandflächen. Bisher galt die Formel: Die Höhe der Wand eines Gebäudes entspricht der einzuhaltenden Abstandfläche, mindestens jedoch drei Meter. Künftig gilt: Die Wandhöhe multipliziert mit 0,4 ergibt die einzuhaltende Abstandfläche, mindestens jedoch drei Meter. Der Verzicht auf die Gleichung „Wandhöhe gleich Abstandfläche“ führt auch dazu, dass Grundstücke besser genutzt werden. Ein Gebäude mit einer Wandhöhe von sechs Metern musste bislang eine Abstandfläche von sechs Metern einhalten. Künftig beträgt die Abstandfläche lediglich drei Meter. Bei einem zehn Meter hohen Gebäude verringert sich die Abstandfläche um sechs auf vier Meter.
Bis Ende nächsten Jahres müssen Rauchwarnmelder in Schlafräumen, Kinderzimmer und Fluren installiert sein. Wohnungen, die überwiegend Wohnzwecken dienen, müssen einen Wasserzähler haben. Für die Nachrüstung ist Zeit bis zum 31. Dezember 2020. Wenn der Aufwand unverhältnismäßig ist, kann auf den Einbau eines Wasserzählers verzichtet werden.
Im Mittelpunkt der neuen Landesbauordnung steht das Genehmigungsfreistellungsverfahren. Danach brauchen Gebäude mit einer Höhe bis zu sieben Metern keine Baugenehmigung mehr. Voraussetzung ist, dass ein Bebauungsplan vorliegt und die Planungen nicht gegen ihn verstoßen. Der Bauherr reicht lediglich die entsprechenden Bauvorlagen ein und teilt der Gemeinde mit, dass er bauen will. Widerspricht die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb eines Monats, kann der Bauherr seine Planungen verwirklichen.
Die neue Landesbauordnung erweitert den Katalog von Vorhaben, bei denen ein Bauherr gleichsam sofort loslegen kann, weil er sie nicht anzeigen muss und auch keine Genehmigung braucht. Er muss nur die einschlägigen Vorschriften, die örtlichen Satzungen oder Naturschutz- und Denkmalschutzbestimmungen einhalten. Solche verfahrensfreien Vorhaben sind beispielsweise Gebäude bis zu 30 Kubikmeter ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten. Garagen oder landwirtschaftliche Gebäude wie Silos oder Schuppen gehören ebenso zu den verfahrensfreien Vorhaben wie Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmetern. Auch Hinweisschilder an Ortseinfahrten und Werbetafeln bis zehn Meter Höhe in Gewerbe- und Industriegebieten sowie der Einbau von Fenstern und Türen müssen nicht mehr vorher angezeigt und genehmigt werden.
Ein Beispiel für geringere Anforderungen beim Bauen ist die Neuregelung der Abstandflächen. Bisher galt die Formel: Die Höhe der Wand eines Gebäudes entspricht der einzuhaltenden Abstandfläche, mindestens jedoch drei Meter. Künftig gilt: Die Wandhöhe multipliziert mit 0,4 ergibt die einzuhaltende Abstandfläche, mindestens jedoch drei Meter. Der Verzicht auf die Gleichung „Wandhöhe gleich Abstandfläche“ führt auch dazu, dass Grundstücke besser genutzt werden. Ein Gebäude mit einer Wandhöhe von sechs Metern musste bislang eine Abstandfläche von sechs Metern einhalten. Künftig beträgt die Abstandfläche lediglich drei Meter. Bei einem zehn Meter hohen Gebäude verringert sich die Abstandfläche um sechs auf vier Meter.
Bis Ende nächsten Jahres müssen Rauchwarnmelder in Schlafräumen, Kinderzimmer und Fluren installiert sein. Wohnungen, die überwiegend Wohnzwecken dienen, müssen einen Wasserzähler haben. Für die Nachrüstung ist Zeit bis zum 31. Dezember 2020. Wenn der Aufwand unverhältnismäßig ist, kann auf den Einbau eines Wasserzählers verzichtet werden.
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