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23. - 24.03.2012 - Bad Lippspringe (Nähe Paderborn)

P(GIS) Prüfung: Geprüfter Sachverständiger, GIS



30.04.2009 | Informationen

Abmahnungen wegen Urheberrechten häufen sich

Immer häufiger werden Sachverständige wegen der Verletzung von Urheberrechten auf Unterlassung und Beseitigung sowie Schadenersatz in Anspruch genommen. Forderungen von mehreren tausend Euro sind keine Seltenheit. Wir geben Ihnen Tipps zur Vermeidung solcher Abmahnungen.

Immer mehr Zwangversteigerungsgerichte stellen die Gutachten der Sachverständigen ins Internet. Diese Gutachten enthalten oft urheberrechtlich geschützte Stadtpläne und Karten. Insbesondere private Stadtplan- und Kartenanbieter "durchforsten" das Internet nach Urheberrechtsverstößen und mahnen Sachverständige ab, die nicht lizenzierte Pläne und Karten in ihren Gutachten verwenden.

4.000 € Abmahngebühren wegen zwei nicht lizenzierten Kartenausschnitten


In einem Fall hat ein Kollege im Jahr 2006 zwei nicht lizenzierte Kartenausschnitte einer Straßenkarte eines privaten Anbieters in seinem Gutachten verwendet. Das Honorar für das Gutachten betrug rd. 1.200 €. Erst Ende 2008 stellte der Auftraggeber - das Amtsgericht - das Gutachten ins Internet, wovon der Kollege nichts wusste. Anfang 2009 wurde der Gutachter von dem Kartenanbieter abgemahnt. Die Forderung betrug insgesamt 3.986,80 € (3.240 € Schadenersatz, 651,80 € Anwaltskosten, 95 € Kosten für die Dokumentation der Urheberrechtsverletzung).

Die Dokumetation der Urheberrechtsverletzung erfolgte übrigens durch die GEKA mbh, einer Gesellschaft für kartographische Abdruck- und elektronische Vervielfältigungsrechte. Die GEKA arbeitet nach eigenen Angaben wie eine Detektei. Sie sucht mit Hilfe externer "Detektive" gezielt nach Urheberrechtsverstößen, dokumentiert diese und stellt weitere Recherchen an, um eine beweissichere Dokumentation zu erarbeiten. Ist der Sachstand umfassend festgestellt, wird der Vorgang an die betroffenen Verlage zur Kenntnisnahme und Entscheidung weitergeleitet.

Dies macht deutlich, wie groß die Gefahr einer Abmahnung ist, wenn man nicht lizenziertes Kartenmaterial im Gutachten verwendet.

300 € zur Kompensation der durch eine scheinbare Rechtsverletzung entstandenen Kosten


Aber selbst wenn das verwendete Kartenmaterial ordnungsgemäß lizenziert ist droht die Abmahnfalle. So hat eine Kollegin lizenziertes Kartenmaterial in ihrem Gutachten verwendet und ist dennoch abgemahnt worden. Hintergrund: Sie hatte nur einen Kartenausschnitt verwendet, wodurch der Urheberrechtsvermerk des Kartenanbieters verloren gegangen ist und sie hatte im Gutachten nicht geschrieben, durch wen die Verwendung der Karten lizenziert worden war. Mit Vorlage der Rechnung konnte sie die Schadenersatzforderungen erfolgreich abwehren. Zur Kompensation der durch die scheinbare Rechtsverletzung entstandenen Kosten und Aufwendungen sollte sie jedoch eine Schadenspauschale von 300 € zahlen.

Tipps zur Vermeidung solcher Abmahnungen


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Verwenden Sie ausschließlich lizenziertes Kartenmaterial.
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Nutzen Sie die automatisierte Unterlagenbeschaffung in WF-ProSa. Dann ist i.d.R. sichergestellt, dass die beschafften Unterlagen für die Verwendung im Gutachten lizenziert sind. Außerdem werden die Unterlagen optimal in den workflow der Gutachtenerstellung eingebunden.
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Verändern Sie nicht die Kartenausschnitte (Anmerkungen und
Standortmarkierungen gelten nicht als Veränderungen)
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Markenbezeichnungen, Urheberrechtshinweise und Copyright-Vermerke sind unverändert mitzuführen.
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Geben Sie an, durch wen die Lizenzierung erfolgte, um zu verhindern, dass Sie die Kosten für die Verfolgung einer scheinbaren Rechtsverletzung tragen müssen.
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Versehen Sie das Gutachten mit dem Hinweis, dass die enthaltenen Karten (Luftbilder) und Daten urheberrechtlich geschützt sind und nicht aus dem Gutachten separiert oder einer anderen Nutzung zugeführt werden dürfen.
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Verwahren Sie die Rechnung für das verwendete Kartenmaterial auf, um im Zweifelsfall den Kauf der Daten und Karten nachzuweisen.
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Weisen Sie in Ihrem Übersendungsschreiben zum Gutachten auf den Urheberschutz der im Gutachten enthaltenen Karten und Daten hin und dass diese nicht aus dem Gutachten separiert und/oder einer anderen Nutzung zugeführt werden dürfen. Weisen Sie außerdem darauf hin, wie lange das Gutachten gemäß den Lizenzbestimmungen im Internet veröffentlicht werden darf.

WF-ProSa unterstützt Sie aktiv bei der Vermeidung von Abmahnungen


Die in WF-ProSa hinterlegten Daten und die mit WF-ProSa beschafften Unterlagen (Stadtpläne, Karten, Luftbilder etc.) sind i.d.R. für die Verwendung im Gutachten lizenziert. Die mit der neuen Version WF-ProSa 23.0 erstellten Übersendungsschreiben enthalten jetzt auch Hinweise zum Urheberschutz der im Gutachten verwendeten Daten und Karten und wie die Gutachten im Internet veröffentlicht werden dürfen. Bei der Beschriftung der Anlagen unterstützt Sie WF-ProSa 23.0 mit einem Assistenten, der Sie jetzt auch daran erinnert anzugeben durch wen die Lizenzierung erfolgt ist.

Die neue Version 23.0 zu WF-ProSa befindet sich in der abschließenden Testphase und wird im Mai 2009 ausgeliefert.


Literaturtipp: D. Eickemeier, Sachverständigengutachten und Urheberecht, WFA 1/2006, S. 3
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