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14.04.2009 |
Gesetzgebung
Kabinettsbeschluss zur ImmoWertV liegt vor
Die neue Immobilienwertermittlungsverordnung ist vom Bundeskabinett am 1. April 2009 beschlossen worden. In dem neuen Entwurf werden jetzt auch die Ermittlung und Darstellung von Bodenrichtwerten sowie die Anforderungen an die Abgrenzung von Bodenrichtwertzonen geregelt.
Ab dem 1. Juli 2009 ist der Bund für die Regelung der Grundsätze für die Bodenrichtwertermittlung zuständig. Dem entsprechend regelt nun die ImmoWertV in § 10 die Ermittlung und Darstellung von Bodenrichtwerten sowie die Anforderungen an die Abgrenzung von Bodenrichtwertzonen.
Dabei orientiert sich der Inhalt der neuen Regelung im Wesentlichen an den bestehenden Regelungen der Gutachterausschussverordnungen der Länder sowie der „Musterrichtlinie über Bodenrichtwerte“.
Im Wesentlichen regelt der neue § 10:









Die vom Bundeskabinett beschlossene neue Immobilienwertermittlungsverordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.
Über weitere Einzelheiten zur Novellierung der Wertermittlungsverordnung informieren wir Sie in unserem Top-Thema "WertV-Novelle".
Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), die am 1. April vom Bundeskabinett beschlossen wurde, mit Begründung (Drucksache 296/09)
Synopse (WertV88 - ImmoWertV)
Dabei orientiert sich der Inhalt der neuen Regelung im Wesentlichen an den bestehenden Regelungen der Gutachterausschussverordnungen der Länder sowie der „Musterrichtlinie über Bodenrichtwerte“.
Im Wesentlichen regelt der neue § 10:

Bodenrichtwerte sind vorrangig im Vergleichswertverfahren zu ermitteln.

Findet sich keine ausreichende Zahl von Vergleichspreisen (z.B. in bebauten Gebieten), kann der Bodenrichtwert auch mit Hilfe deduktiver Verfahren oder in anderer geeigneter und nachvollziehbarer Weise (z.B. Lagewertverfahren, Zielbaummethode) ermittelt werden.

Die Verwendung von Bodenrichtwertspannen ist nicht mehr zulässig.

I.d.R. ist der Entwicklungszustand und die Art der Nutzung des Bodenrichtwertgrundstücks darzustellen.

Bei landwirtschaftlich genutzten Flächen ist gegebenenfalls die Bodengüte als Acker- oder Grünlandzahl des Bodenrichtwertgrundstücks darzustellen.

Bei baureifem Land ist das Maß der baulichen Nutzung, der erschließungsbeitragsrechtliche Zustand sowie die Grundstücksgröße des Bodenrichtwertgrundstücks darzustellen.

Bei förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und förmlich festgelegten Entwicklungsbereichen ist der Grundstückszustand, auf den sich der Bodenrichtwert bezieht darzustellen; dabei ist entweder der Grundstückszustand vor Beginn der Maßnahme oder nach Abschluss der Maßnahme darzustellen.

Bezieht sich der Bodenrichtwert z.B. auf unterschiedliche Grundstückgrößen oder Geschossflächenzahlen, so ist dem Bodenrichtwert die Darstellung über seinen Anwendungsbereich hinzuzufügen.

Die Richtwertzone soll so abgegrenzt werden, dass die relativen Bodenwerte der einzelnen Grundstücke lagebedingt um nicht mehr als 20 Prozent nach oben oder unten vom Bodenrichtwert abweichen.
Die vom Bundeskabinett beschlossene neue Immobilienwertermittlungsverordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.
Über weitere Einzelheiten zur Novellierung der Wertermittlungsverordnung informieren wir Sie in unserem Top-Thema "WertV-Novelle".
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