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23.01.2009 | Rechtsprechung

Pflicht zur Endrenovierung kann sich auch aus dem Wohnungsübergabeprotokoll ergeben

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine im Wohnungsübergabeprotokoll vereinbarte Endrenovierungsklausel nicht deshalb unwirksam ist, weil der Mietvertrag eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel enthält.

Die Vereinbarung über Schönheitsreparaturen treffen Vermieter und Mieter regelmäßig in dem Mietvertrag. In den letzten Jahren hat die höchstrichterlicher Rechtsprechung in verschiedenen Urteilen Grenzen aufgezeigt, welche Klauseln wirksam bzw. unwirksam sind.

In dem nunmehr von dem BGH zu entscheidenden Fall (AZ.: VIII ZR 71/08) waren die mietvertraglichen Regelungen über Schönheitsreparaturen im Mietvertrag gemäß der bisherigen Rechtsprechung unwirksam, weil sie einen starren Fristenplan enthielten. Allerdings wurde in dem von den Mietvertragsparteien unterschriebenen Wohnungsübergabeprotokoll unter Nr. 6 vereinbart:

"Herr U. übernimmt vom Vormieter M. die Wohnung im renovierten Zustand. Er verpflichtet sich dem Vermieter gegenüber, die Wohnung ebenfalls im renovierten Zustand zu übergeben."

Eine Renovierungspflicht folgt nach Ansicht des BGH aus der in einem Wohnungsübergabeprotokoll vereinbarten Endrenovierungsvereinbarung, sofern es sich dabei um eine Individualvereinbarung handelt. Diese unterliegt - anders als eine Formularklausel - nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
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