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02.11.2010 |
Gesetzgebung
JVEG-Regelung außer Kraft getreten
Die besondere Vergütungsregelung für Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist am 1. November 2010 außer Kraft getreten.
Mit dem Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005 wurde § 13 JVEG um folgende besondere Vergütungsregelung ergänzt:
"Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist die Vergütung unabhängig davon zu gewähren, ob ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist. Im Fall des Absatzes 2 genügt die Erklärung eines Beteiligten (§ 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes). Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden. Die Anhörung der übrigen Beteiligten kann dadurch ersetzt werden, dass die Vergütungshöhe, für die die Zustimmung des Gerichts erteilt werden soll, öffentlich bekannt gemacht wird. Die öffentliche Bekanntmachung wird durch Eintragung in das Klageregister nach § 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bewirkt. Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung und der Entscheidung über die Zustimmung müssen mindestens vier Wochen liegen."
Das Kapitalanleger-Musterverfahren stellt für das deutsche Zivilprozessrecht eine einschneidende Neuerung dar. Das Gesetz wurde daher auf fünf Jahre befristet, um während dieser Zeit seine Praxistauglichkeit überprüfen zu können. Die Testphase ist nun abgelaufen. Aus diesem Grund ist die o.g. nun in § 13 Abs. 5 JVEG enthaltene besondere Vergütungsregelung zusammen mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz am 1. November 2010 außer Kraft getreten.
Mit Sprengnetter-JVEG erstellen Sie rechtssichere Vergütungsrechnungen für Gerichte und Staatsanwaltschaften.
"Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist die Vergütung unabhängig davon zu gewähren, ob ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist. Im Fall des Absatzes 2 genügt die Erklärung eines Beteiligten (§ 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes). Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden. Die Anhörung der übrigen Beteiligten kann dadurch ersetzt werden, dass die Vergütungshöhe, für die die Zustimmung des Gerichts erteilt werden soll, öffentlich bekannt gemacht wird. Die öffentliche Bekanntmachung wird durch Eintragung in das Klageregister nach § 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bewirkt. Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung und der Entscheidung über die Zustimmung müssen mindestens vier Wochen liegen."
Das Kapitalanleger-Musterverfahren stellt für das deutsche Zivilprozessrecht eine einschneidende Neuerung dar. Das Gesetz wurde daher auf fünf Jahre befristet, um während dieser Zeit seine Praxistauglichkeit überprüfen zu können. Die Testphase ist nun abgelaufen. Aus diesem Grund ist die o.g. nun in § 13 Abs. 5 JVEG enthaltene besondere Vergütungsregelung zusammen mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz am 1. November 2010 außer Kraft getreten.
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