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03.02.2012

Learn@Home, Webinare für die Wertermittlungspraxis

In den nächsten Wochen bietet die Sprengnetter Akademie interessante Webinare für Bewertungspraktiker an. Häufige Bewertungsfehler erkennen und vermeiden, Autohausimmobilien sicher bewerten, die Pachtwertmethode in der Marktwertermittlung oder die Ertragswertverfahren nach ImmoWertV interssieren Sie?  [mehr...]

03.02.2012

Erstmals Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Land Mecklenburg-Vorpommern gebildet

14 Mitglieder, die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Grundstücksverwertung und Immobilienbewertung verfügen, wurden Anfang Februar durch das Ministerium für Inneres und Sport als Rechtsaufsichtsbehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt.  [mehr...]

01.02.2012

NEU: Digitale Kaufpreisauskünfte erhalten

Alle wichtigen Daten sind auf Klick vorhanden.  [mehr...]


HOAI-Novelle


Der Referentenentwurf vom März 2009

HOAI Signet

Dreizehn Jahre nach der letzten Erhöhung der Honorarsätze hat am 18. März 2009 das Bundeswirtschaftsministerium endlich einen neuen Entwurf für die neue HAOI vorgelegt. Es handelt sich um eine Überarbeitung des ersten, im Februar 2008 vorgelegten Entwurfs.

Wie zu erwarten war, ist die Honorierung von Gutachten (§ 33) und von Wertermittlungen (§ 34) nicht mehr in der neuen HOAI geregelt. Für diese Leistungen bietet die neue HOAI noch nicht einmal einen Anhalt. Bewertungssachverständige können somit zukünftig ihre Honorare vollkommen frei aushandeln.

Begründet wird die Streichung damit, dass die Regelungen keine klaren Honorarregelungen enthalten. Ferner sollen diese Vorschriften gestrichen werden, da sie sich in der Praxis in preisrechtlicher Hinsicht als bedeutungslos erwiesen hätten oder Leistungen nur kursorisch ansprechen, ohne dass dabei ein klares Leistungsbild entsteht.

Darüber hinaus sieht der Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur HOAI eine Aufgliederung in einen verbindlichen und einen unverbindlichen Teil vor. Er stellt nur noch eine Rumpf-HOAI für Inländer dar.

Die wesentlichen Eckpunkte des Entwurfs sind:
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Die HOAI wird in ihrem Anwendungsbereich auf Büros mit Sitz im Inland beschränkt (Inländer-HOAI). Damit berücksichtigt die neue HOAI eine Vorgabe der EU-Dienstleistungrichtlinie.
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Die Verbindlichkeit der Honorare für thermische Bauphysik, Schallschutz, Raumakustik, Bodenmechanik und vermessungstechnische Leistungen entfällt. Lediglich als unverbindliche Empfehlung wird das Honorar zu diesen Beratungsleistungen in einem Anhang zur HOAI weitergeführt.
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Abkoppelung der Honorare von der tatsächlichen Bausumme durch die Einführung des Baukostenberechnungsmodells. Architekten und Ingenieure sollen zukünftig ihre Honorare auf der Basis von vorab berechneten Baukosten, anstatt wie bisher auf Grundlage festgestellter, tatsächlicher Kosten, ermitteln.
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Einführung eines Bonus-Malus-Systems. Hiernach können die Parteien ein Bonus-Honorar von bis zu 20% des vorab festgelegten Honorars vereinbaren, wenn die Ermittlungsgrundlage des Honorars unterschritten wird. Das Malus-Honorar von bis zu 5% des Honorars orientiert sich an der zulässigen Höhe einer Vertragsstrafe nach den Regelungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen.
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Die Zeithonorare in § 6 HOAI weden abgeschafft.
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Die Tafelwerte werden pauschal um 10% angehoben.
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Es bleibt bei den bisherigen Tafelendwerten (unter anderem 25,56 Mio. Euro im Hochbau).
Am 12. Juni 2009 hat der Bundesrat der neuen HOAI zugestimmt und eine begleitende Entschließung gefasst. Darin begrüßt er die Anhebung der Honorarsätze, fordert aber zugleich eine weitere Modernisierung und redaktionelle Überarbeitung der HOAI. Problematisch findet er, dass verbindliche Honorarsätze allein bei Planungsleistungen vorgegeben sind. Darüber hinaus bitten die Länder die Bundesregierung, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Novelle über die Entwicklung und eventuell notwendige Anpassungsmaßnahmen insbesondere hinsichtlich der Honorarstruktur, des Leistungsbildes, der Anrechenbarkeit nach Bausubstanz sowie der Regelung zur Objektüberwachung zu berichten.

Am 17. August 2009 wurde die neue HOAI im Bundesgesetzblatt Nr. 53 (Seite 2732) veröffentlicht. Damit sind gemäß § 56 der neuen HOAI die neuen Vorschriften am 18. August 2009 in Kraft getreten.

Die neue Verordnung gilt gemäß § 55 der neuen HOAI nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.