Seminartermine
EnEV und Energieausweis - Auswirkung auf die Immobilienbewertung
(inkl. Bewertungsbesonderheit Passivhaus und regenerative Energiesysteme)
Energieausweis online erstellen
Downloads und Service
Gesetzestexte
Antworten auf Fragen, die Ihnen Ihr Kunde stellen könnte
Energieausweisformulare
News
03.02.2012
03.02.2012
01.02.2012
Learn@Home, Webinare für die Wertermittlungspraxis
In den nächsten Wochen bietet die Sprengnetter Akademie interessante Webinare für Bewertungspraktiker an. Häufige Bewertungsfehler erkennen und vermeiden, Autohausimmobilien sicher bewerten, die Pachtwertmethode in der Marktwertermittlung oder die Ertragswertverfahren nach ImmoWertV interssieren Sie?
[mehr...]
03.02.2012
Erstmals Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Land Mecklenburg-Vorpommern gebildet
14 Mitglieder, die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Grundstücksverwertung und Immobilienbewertung verfügen, wurden Anfang Februar durch das Ministerium für Inneres und Sport als Rechtsaufsichtsbehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
[mehr...]
01.02.2012
NEU: Digitale Kaufpreisauskünfte erhalten
Alle wichtigen Daten sind auf Klick vorhanden.
[mehr...]
Energieausweis
Häuser müssen sich ausweisen
|
|
Der energetische „Personalausweis“ für GebäudeSteckbriefartig erhält der Leser eines Energieausweises Informationen und Modernisierungsempfehlungen zur energetischen Qualität des Gebäudes. Auf der Grundlage der Energieeinsparverordnung (EnEV) gilt seit dem 1. Januar 2009 für alle Wohngebäude in Deutschland die „Ausweispflicht". Der Eigentümer muss bei Vermietung und Verkauf seiner Immobilie den Energieausweis potenziellen Mietern und Käufern zugänglich machen. Seit dem 1. Juli 2009 gilt auch für Nichtwohngebäude die "Ausweispflicht". Es gibt jedoch auch Gebäude, die von der "Ausweispflicht" befreit sind. |
Eigentümer wissen zwar um die Einführung des Energieausweises, sie sind jedoch meist unsicher und suchen fachmännische Beratung. Rüsten Sie sich für die Fragen Ihrer Kunden.
Welche Gebäudeeigentümer müssen einen Energieausweis für ihr Gebäude vorlegen können?
Bei Bestandsgebäuden müssen alle Gebäudeeigentümer gemäß § 16 EnEV einen Energieausweis vorlegen, wenn diese verkauft, neuvermietet oder verpachtet werden. Die Übergansfristen sind zwischenzeitlich alle abgelaufen.
Der Energieausweis ist potenziellen Interessenten auf Nachfrage zu zeigen. Beigefügte Modernisierungsempfehlungen müssen nicht zwingend zur Ansicht beizufügt werden.
Der Energieausweis ist potenziellen Interessenten auf Nachfrage zu zeigen. Beigefügte Modernisierungsempfehlungen müssen nicht zwingend zur Ansicht beizufügt werden.
Ausnahmen: In welchen Fällen des Verkaufs und der Vermietung muss kein Energieausweis zugänglich gemacht werden?
In Fällen des Verkaufs, der Vermietung, Verpachtung und des Leasings von Gebäuden und Wohnungen muss dem interessierten Kunden ein Energieausweis zugänglich gemacht werden.
In Fällen, in denen der Sinn der Energieeinsparverordnung nicht erfüllt wird, muss kein Energieausweis ausgestellt werden.
Dies trifft zum Beispiel bei der Anmietung von Zimmern in Beherbergungsstätten und Hotels, sowie von Ferienhäusern und Ferienwohnungen zu. Für Gebäude, die nicht unter die Bestimmungen der EnEV fallen wie zum Beispiel nicht beheizte oder gekühlte Gebäude muss auch kein Energieausweis vorgelegt werden. Gleiches gilt bei der Vermietung von Tiefgaragenplätzen, Lagerräumen oder Kellerräumen ohne Heizung oder Kühlung.
Auch Denkmäler sind von der Verpflichtung ausgenommen, einen Energieausweis vorlegen zu müssen, damit der Modernisierungsdruck sich auf Denkmäler nicht erhöhte und das Erscheinungsbild oder die Substanz nicht gefährdet sind. Da Denkmäler nur einen kleinen Anteil am Baubestand in Deutschland ausmachen, hat diese Ausnahmeregelung kaum eine Bedeutung zur Erreichung der klimapolitischen Ziele.
Im Falle einer Zwangsversteigerung ist bspw. kein Ausweis vorzulegen, da es sich um einen gesetzlich geregelten Eigentumsübergang handelt.
In Fällen, in denen der Sinn der Energieeinsparverordnung nicht erfüllt wird, muss kein Energieausweis ausgestellt werden.
Dies trifft zum Beispiel bei der Anmietung von Zimmern in Beherbergungsstätten und Hotels, sowie von Ferienhäusern und Ferienwohnungen zu. Für Gebäude, die nicht unter die Bestimmungen der EnEV fallen wie zum Beispiel nicht beheizte oder gekühlte Gebäude muss auch kein Energieausweis vorgelegt werden. Gleiches gilt bei der Vermietung von Tiefgaragenplätzen, Lagerräumen oder Kellerräumen ohne Heizung oder Kühlung.
Auch Denkmäler sind von der Verpflichtung ausgenommen, einen Energieausweis vorlegen zu müssen, damit der Modernisierungsdruck sich auf Denkmäler nicht erhöhte und das Erscheinungsbild oder die Substanz nicht gefährdet sind. Da Denkmäler nur einen kleinen Anteil am Baubestand in Deutschland ausmachen, hat diese Ausnahmeregelung kaum eine Bedeutung zur Erreichung der klimapolitischen Ziele.
Im Falle einer Zwangsversteigerung ist bspw. kein Ausweis vorzulegen, da es sich um einen gesetzlich geregelten Eigentumsübergang handelt.
Verbrauchs- oder bedarfsbasiert – Welchen Ausweis braucht das Gebäude?
|
Der Energieausweis kann auf Grundlage des rechnerisch ermittelten Energiebedarfs oder auf der Grundlage des tatsächlichen Energieverbrauchs (Energieverbrauch des Nutzers innerhalb der vergangenen 3 Jahre) erstellt werden. Der bedarfsbasierte Ausweis kann für alle Gebäude ausgestellt werden. Die Ausstellung des günstigeren, aber auch weniger genauen und aussagekräftigen Verbrauchsausweises ist eingeschränkt. |
Sprengnetter geprüfte Bewerter können Energieausweise anbieten - ohne Zusatzausbildung
Die Sprengnetter goValue GmbH ermöglicht ihren Poolmitgliedern die "Ausstellung" von Energieausweisen. Der Sachverständige führt die Datenerfassung vor Ort durch und gibt die Daten anschließend in das übersichtliche goValue-Onlinesystem ein. Ein qualifizierter Energieberater prüft die Daten auf Plausibilität und stellt den Energieausweis inkl. Modernisierungsempfehlungen innerhalb kurzer Zeit aus.
Ausstellungsberechtigte Poolmitglieder nutzen lediglich die Software zur Ausweiserstellung und können die Energieausweise selber unterzeichnen.
Ausstellungsberechtigte Poolmitglieder nutzen lediglich die Software zur Ausweiserstellung und können die Energieausweise selber unterzeichnen.
Ihre Vorteile
- Erstellung rechtssicherer Energieausweise im vereinfachten Berechnungsverfahren
- Anwendung ohne Zusatzausbildung
- schnelle und leichte Einarbeitung in das Onlinesystem
- geringe Nutzungsgebühr - Sie sparen die Anschaffungskosten teurer Softwareprogramme
- Portfolioerweiterung - alles aus einer Hand ("one face to costumer")
Die Qualität der Energieausweise setzt sich durch eine qualifizierte Datenerhebung von der Masse ab und bietet dem Eigentümer einen echten Mehrwert gegenüber einer eigenen Datenerfassung, die ihm selbst, insbesondere im Falle eines bedarfsbasierten Energieausweises, nur schwerlich bzw. nicht möglich wäre.
Startseite
Kontakt
Sitemap
Impressum
AGB
TOP-THEMEN 


