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endgültige im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Fassung
Kabinettsbeschluss vom 29.04.2009
Referentenentwurf vom 18.03.2009
Seminartermine & Orte
17. - 18.09.2010 - München
B05 Sachverständigenwesen; Honorierung; Haftung
26. - 27.11.2010 - Düsseldorf-Neuss
B05 Sachverständigenwesen; Honorierung; Haftung
25. - 26.02.2011 - Koblenz
B05 Sachverständigenwesen; Honorierung; Haftung
News
31.08.2010
30.08.2010
26.08.2010
Keine kleineren Wohnungen für Hartz-IV-Empfänger
Eine Absenkung der Wohnstandards für Hartz-IV-Bezieher ist von der Bundesregierung nicht beabsichtigt. Dies schreibt sie in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion.
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30.08.2010
Wohnen und Bauen in Zahlen 2009/2010
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) stellt mit dem vorliegenden Kompendium allen Entscheidungsträgern in der Wohnungspolitik und Interessierten ein umfassendes Nachschlagewerk zur Verfügung.
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26.08.2010
Grundsteuer 2009 bundesdurchschnittlich gestiegen
Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B (für Grundstücke) ist bundesweit mit 401% für das Jahr 2009 um einen Prozentpunkt gegenüber 2008 angestiegen. Das Aufkommen der Grundsteuer B lag bei 10,6 Milliarden Euro und damit 1,3% höher als 2008.
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HOAI-Novelle
Der Referentenentwurf vom März 2009
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Wie zu erwarten war, ist die Honorierung von Gutachten (§ 33) und von Wertermittlungen (§ 34) nicht mehr in der neuen HOAI geregelt. Für diese Leistungen bietet die neue HOAI noch nicht einmal einen Anhalt. Bewertungssachverständige können somit zukünftig ihre Honorare vollkommen frei aushandeln. Begründet wird die Streichung damit, dass die Regelungen keine klaren Honorarregelungen enthalten. Ferner sollen diese Vorschriften gestrichen werden, da sie sich in der Praxis in preisrechtlicher Hinsicht als bedeutungslos erwiesen hätten oder Leistungen nur kursorisch ansprechen, ohne dass dabei ein klares Leistungsbild entsteht. Darüber hinaus sieht der Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur HOAI eine Aufgliederung in einen verbindlichen und einen unverbindlichen Teil vor. Er stellt nur noch eine Rumpf-HOAI für Inländer dar. Die wesentlichen Eckpunkte des Entwurfs sind: ![]() Die HOAI wird in ihrem Anwendungsbereich auf Büros mit Sitz im Inland beschränkt (Inländer-HOAI). Damit berücksichtigt die neue HOAI eine Vorgabe der EU-Dienstleistungrichtlinie. ![]() Die Verbindlichkeit der Honorare für thermische Bauphysik, Schallschutz, Raumakustik, Bodenmechanik und vermessungstechnische Leistungen entfällt. Lediglich als unverbindliche Empfehlung wird das Honorar zu diesen Beratungsleistungen in einem Anhang zur HOAI weitergeführt. ![]() Abkoppelung der Honorare von der tatsächlichen Bausumme durch die Einführung des Baukostenberechnungsmodells. Architekten und Ingenieure sollen zukünftig ihre Honorare auf der Basis von vorab berechneten Baukosten, anstatt wie bisher auf Grundlage festgestellter, tatsächlicher Kosten, ermitteln. ![]() Einführung eines Bonus-Malus-Systems. Hiernach können die Parteien ein Bonus-Honorar von bis zu 20% des vorab festgelegten Honorars vereinbaren, wenn die Ermittlungsgrundlage des Honorars unterschritten wird. Das Malus-Honorar von bis zu 5% des Honorars orientiert sich an der zulässigen Höhe einer Vertragsstrafe nach den Regelungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen. ![]() Die Zeithonorare in § 6 HOAI weden abgeschafft. ![]() Die Tafelwerte werden pauschal um 10% angehoben. ![]() Es bleibt bei den bisherigen Tafelendwerten (unter anderem 25,56 Mio. Euro im Hochbau).
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Am 12. Juni 2009 hat der Bundesrat der neuen HOAI zugestimmt und eine begleitende Entschließung gefasst. Darin begrüßt er die Anhebung der Honorarsätze, fordert aber zugleich eine weitere Modernisierung und redaktionelle Überarbeitung der HOAI. Problematisch findet er, dass verbindliche Honorarsätze allein bei Planungsleistungen vorgegeben sind. Darüber hinaus bitten die Länder die Bundesregierung, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Novelle über die Entwicklung und eventuell notwendige Anpassungsmaßnahmen insbesondere hinsichtlich der Honorarstruktur, des Leistungsbildes, der Anrechenbarkeit nach Bausubstanz sowie der Regelung zur Objektüberwachung zu berichten.
Am 17. August 2009 wurde die neue HOAI im Bundesgesetzblatt Nr. 53 (Seite 2732) veröffentlicht. Damit sind gemäß § 56 der neuen HOAI die neuen Vorschriften am 18. August 2009 in Kraft getreten.
Die neue Verordnung gilt gemäß § 55 der neuen HOAI nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.
Am 17. August 2009 wurde die neue HOAI im Bundesgesetzblatt Nr. 53 (Seite 2732) veröffentlicht. Damit sind gemäß § 56 der neuen HOAI die neuen Vorschriften am 18. August 2009 in Kraft getreten.
Die neue Verordnung gilt gemäß § 55 der neuen HOAI nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.
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