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02.01.2009 |
Informationen
Droht der öffentlichen Bestellung das Aus?
Bundesjustizministerium und Bundeswirtschaftsministerium arbeiten derzeit daran, in allen Berufszulassungsgesetzen die Vorgaben der europäischen Dienstleistungsrichtlinie (DLR) und der Berufsanerkennungsrichtlinie (BARL) umzusetzen. Dies könnte das faktische Ende der öffentlichen Bestellung in Deutschland bedeuten.
In einer aktuellen Mitteilung der IHK Schleswig-Holstein ist hierzu Folgendes zu lesen:
"In einem internen Vermerk zur Einordnung des § 36 GewO (öffentliche Bestellung von Sachverständigen) nach der Dienstleistungsrichtlinie (DLR) und der Berufsanerkennungsrichtlinie (BARL) der EU kommt das BMWi zu dem Ergebnis, dass die öffentliche Bestellung beiden Richtlinien unterfällt. Die unterzeichnenden Spitzenorganisationen der Selbstverwaltungskörperschaften, die Sachverständige öffentlich bestellen, halten dieses Ergebnis für rechtlich unzutreffend und befürchten – wenn sich diese unzutreffende rechtliche Einschätzung durchsetzt – eine Gefährdung des Systems der öffentlichen Bestellung insgesamt."
Weiter heißt es dort:
"Eindeutig ist jedenfalls, dass bei einer Anwendung des Art. 13 Abs. 1 BARL (eine Stufe unterhalb der national geforderten Qualifikation) die öffentliche Bestellung also erfolgen müsste, wenn Sachkunde (nicht mehr besondere Sachkunde) nachgewiesen ist. Inländer-Gleichbehandlung unterstellt, führt dies zu einer Ausweitung der öffentlichen Bestellung, die daraufhin ihre Funktion verlöre."
Was heißt das im Klartext?
Sollte die öffentliche Bestellung den beiden Richtlinien unterfallen so bedeutet das,


Faktisch würde das das Ende der öffentlichen Bestellung und Vereidigung und eine deutliche Stärkung der Personalzertifizierung nach internationaler Norm ISO 17024 bedeuten.
Zu einem übereinstimmenden Ergebnis gelangt auch Peter-Andreas Kamphausen auf der Internetseite www.datasv.info.
IHK Schleswig-Holstein: Einordnung der öffentlichen Bestellung nach DLR und BARL
"In einem internen Vermerk zur Einordnung des § 36 GewO (öffentliche Bestellung von Sachverständigen) nach der Dienstleistungsrichtlinie (DLR) und der Berufsanerkennungsrichtlinie (BARL) der EU kommt das BMWi zu dem Ergebnis, dass die öffentliche Bestellung beiden Richtlinien unterfällt. Die unterzeichnenden Spitzenorganisationen der Selbstverwaltungskörperschaften, die Sachverständige öffentlich bestellen, halten dieses Ergebnis für rechtlich unzutreffend und befürchten – wenn sich diese unzutreffende rechtliche Einschätzung durchsetzt – eine Gefährdung des Systems der öffentlichen Bestellung insgesamt."
Weiter heißt es dort:
"Eindeutig ist jedenfalls, dass bei einer Anwendung des Art. 13 Abs. 1 BARL (eine Stufe unterhalb der national geforderten Qualifikation) die öffentliche Bestellung also erfolgen müsste, wenn Sachkunde (nicht mehr besondere Sachkunde) nachgewiesen ist. Inländer-Gleichbehandlung unterstellt, führt dies zu einer Ausweitung der öffentlichen Bestellung, die daraufhin ihre Funktion verlöre."
Was heißt das im Klartext?
Sollte die öffentliche Bestellung den beiden Richtlinien unterfallen so bedeutet das,

dass jeder Deutsche und jeder EU-Bürger zur öffentlichen Bestellung unter Verzicht auf bisherige grundlegende Bestellungsvoraussetzungen wie besondere Sachkunde und persönliche Eignung zuzulassen wäre und

dass alle bisherigen gesetzlichen Bevorzugungen von öffentlich bestellten Sachverständigen, z.B. in den Prozessordnungen oder zur Begründung einer Mieterhöhung in § 558a BGB, abzuschaffen wären.
Faktisch würde das das Ende der öffentlichen Bestellung und Vereidigung und eine deutliche Stärkung der Personalzertifizierung nach internationaler Norm ISO 17024 bedeuten.
Zu einem übereinstimmenden Ergebnis gelangt auch Peter-Andreas Kamphausen auf der Internetseite www.datasv.info.
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